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Entscheidung

IV ZR 176/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 176/10 vom 26. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. November 2012 gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert: bis 22.000 € Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 hingewiesen worden. Die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. November 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurte i- lung. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, berücksichtigt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rüge des Klägers befasst, die Berechnung seiner Startgutschrift verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Soweit der 1 2 - 3 - Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umstel- lungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelassen worden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der System - änderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversor- gung ist. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2009 - 6 O 41/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 U 247/09 -