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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 55/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 55/12 vom 21. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. November 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Juni 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den am 28. Juni 2011 erfolgten Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1 2 - 3 - 1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- sache aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Kläger misst dem Umstand rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, dass es hinsichtlich des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulas- sungswiderrufs bedeutsamen Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Verfahrens zu regionalen Unterschieden kommen könne, weil in manchen Bun- desländern ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht vorgesehen sei. Anders als der Kläger meint, hat der Senat zu den Auswirkungen einer (landesrechtlich begründeten) Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (§ 68 VwGO) auf den ent- scheidungserheblichen Zeitpunkt bei der Anfechtung eines Zulassungswiderrufs bereits Stellung genommen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 40/11, juris Rn. 4; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Der Kläger zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer Er- gänzung oder gar Änderung der Senatsrechtsprechung Anlass geben. Insbe- sondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, es verstoße gegen "Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG", dass manche Bundesländer ein Widerspruchs- verfahren vorsehen, andere dagegen nicht. Eine sachwidrige Ungleichbehand- lung liegt hierin nicht begründet (vgl. BVerfGE 114, 371, 383 m.w.N.). 2. Der vom Kläger daneben geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Er setzt voraus, dass 3 4 5 - 4 - ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, seine Vermö- gensverhältnisse seien zwischenzeitlich geordnet. Dass der Kläger nach Ab- schluss des Verwaltungsverfahrens einige Verbindlichkeiten zurückgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats unbeachtlich (vgl. nur Senatsbe- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO). Davon abgesehen ist auch nach dem Vorbringen des Klägers nach wie vor eine Verbindlichkeit in Höhe von rund 8.500 € offen. Eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermö- gensverhältnisse ist damit nicht eingetreten, so dass der Zulassungswiderruf auch nach alter Rechtslage zu bestätigen gewesen wäre. b) Auch der vom Kläger erhobene Einwand, der Anwaltsgerichtshof habe nicht näher geprüft, ob eine Gefährdung der Rechtsuchenden zu verneinen ist, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Hinrei- chende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung des - in Sozietät mit einem weiteren Anwalt tätigen - Klägers aus- nahmsweise nicht gegeben war, sind den vom Kläger aufgeführten Umständen nicht zu entnehmen. c) Zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung gibt schließlich auch nicht die Rüge des Klägers Anlass, der Anwaltsgerichtshof ha- be zu Unrecht im Juni 2012 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen berück- sichtigt. Denn die diesbezüglichen Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs zu einer eventuellen nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse sind ausschließlich im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. 6 7 8 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 18.06.2012 - AGH 15/11 (I) - 9