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Entscheidung

1 StR 239/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 239/12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 be- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. November 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall C.II.2.1.1, Tat 1, der Urteilsgründe wegen Steuerhinterzie- hung verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fal- len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend ab- geändert, dass die Angeklagten schuldig sind der Steuer- hinterziehung in 55 Fällen, des Vorenthaltens und Verun- treuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 56 Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf 1 - 3 - Fällen jeweils zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verur- teilt und ausgesprochen, dass drei Monate hiervon wegen überlanger Verfah- rensdauer als vollstreckt gelten. Die auf die ausgeführte Sachrüge und Ver- fahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten haben lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die den Angeklagten zur Last liegende Steuerhinterziehung wegen Abgabe einer falschen Lohnsteueranmeldung betreffend das 2. Quartal des Jahres 1999 (Fall C.II.2.1.1, Tat 1, der Urteilsgründe) ist - wie der General- bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. September 2012 zutreffend dargelegt hat - verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen; dies bedingt auch die Änderung des Schuldspruchs. 2. Die weitergehenden Revisionen sind aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner durch die Gegenerklärung nicht entkräfteten Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat lediglich: a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä- ßiger Schleusung (§§ 92a, 92b AuslG aF, §§ 96, 97 Abs. 2 AufenthG) wird von den Feststellungen getragen. Danach verfügten die aus der Ukraine, aus Weißrussland, aus Georgien und aus Moldawien stammenden und in Deutschland erwerbstätigen Lkw-Fahrer zum maßgeblichen Tatzeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105; Gericke in MüKomm-StGB, § 95 AufenthG Rn. 14 mwN) lediglich über ein nationales portugiesisches Visum der Kategorie „D“ und damit nicht über die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 AuslG aF erforderliche Aufenthaltserlaubnis (vgl. Art. 18, Art. 21 SDÜ aF, Ziffer VI.1.7. der Gemeinsamen Konsularischen In- 2 3 4 - 4 - struktion, ABl. [EG] C 313 vom 16. Dezember 2002). Schon deswegen dräng- te nichts, das durch einen als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrag angeregte (und nicht grundsätzlich unzulässige) Sachverständigengut- achten zu den Rechtswirkungen einer portugiesischen „Autorização de Per- manência“ zu erholen. b) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) sowie wegen Vorenthaltens und Verun- treuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs.1, Abs. 2 Nr.1 StGB), jeweils began- gen durch Abgabe unvollständiger und daher unrichtiger Anmeldungen bzw. Erklärungen, weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auf die Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob einer inländischen (und auch bei lediglich zum Schein mit einem ausländischen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsverträgen bestehenden, vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06, BGHSt 51, 124; BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 301/06, BGHSt 51, 224) Sozialversicherungspflicht eine gemäß Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 (Abl. Nr. L 76 vom 19. März 2003) ausgestell- te Fahrerbescheinigung entgegenstehen könnte, kommt es nicht an. Denn ausweislich der Urteilsgründe ist nicht festgestellt, dass für die verfahrensrele- vanten Lkw-Fahrer eine solche Bescheinigung tatsächlich ausgestellt worden war (vgl. zu den freilich andersgelagerten Bescheinigungen nach Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, ABl. Nr. L 149 vom 5. Juli 1971 i.V.m. Verordnung [EWG] Nr. 574/72 vom 21. März 1972, ABl. Nr. L 74 vom 27. März 1972 [sog. „E 101 Bescheinigungen“]: BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06, BGHSt 51, 124). Eine zulässige Aufklärungsrüge insoweit ist nicht erhoben. Soweit derartige Fahrerbescheinigungen, wie sich dem Re- visionsvortrag noch entnehmen lässt, Gegenstand der Hauptverhandlung ge- wesen sein sollen, ist eine diesbezügliche Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) nicht in 5 - 5 - der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form ausgeführt (vgl. auch zur Maßgeblichkeit der bezeichneten Angriffsrichtung BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229, 230; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162; OLG München, Urteil vom 19. Januar 2006 - 5 St RR 130/05, NStZ 2006, 353; Sander/Cirener JR 2006, 300). 3. Die Teileinstellung (oben 1.) bedingt für jeden Angeklagten den Weg- fall der insoweit verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 €. Dadurch wird aber weder der Bestand der ansonsten rechtsfehlerfrei verhäng- ten Einzelstrafen noch der des jeweiligen Gesamtstrafausspruchs gefährdet. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe (allein für jeden Fall der gewerbs- und bandenmäßigen Schleu- sung jeweils ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass sich der Wegfall einer Einzelgeldstrafe auf die Höhe der ohnehin milden Ge- samtfreiheitsstrafen ausgewirkt haben könnte. Nack Wahl Jäger Sander Radtke 6