Entscheidung
2 StR 257/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Februar 2012 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe- fohlenen, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ver- gewaltigung, schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuel- lem Missbrauch von Kindern, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewal- tigung sowie in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, fünf Monaten und zwei 1 - 3 - Wochen verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurtei- lung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechts- mittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. In den Fällen II.1 bis II.5 der Urteilsgründe ist hinsichtlich des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten. Darauf hat der Generalbundes- anwalt zutreffend hingewiesen. Diese nicht mehr genau datierbaren Taten sind im Zweifel zugunsten des Angeklagten innerhalb des vom Landgericht jeweils zu Grunde gelegten Tatzeitraums am 1. August 1996 (Fall 1), 1. Juni 1997 (Fall 2), 1. August 1997 (Fälle 3 und 4) und 1. August 1998 (Fall 5) begangen worden. Die Verjährungsfrist beträgt insoweit fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie war deshalb mit Ablauf des Vortags zum jeweils datumsgleichen Tag der Jahre 2001 bis 2003 beendet. Da der Ablauf der Verjährungsfrist bereits vor Inkrafttreten der Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1. April 2004 eingetreten war, kommt ein Ruhen der Verjährung nach dieser Vorschrift nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 5 StR 476/01, BGHSt 47, 245, 247; Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 StR 614/11). Das Verfahrenshin- dernis führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen des tateinheitlich erfüllten Tatbestands des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies zwingt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis II.5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Das Landge- richt hat die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der Strafbemessung nicht als bestimmenden Strafschärfungs- grund hervorgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten Delikte, für welche die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, im 2 3 - 4 - Übrigen auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 441/07, NStZ 2008, 146). Schließlich käme dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 600/11). Becker Appl Berger Eschelbach Ott