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1 StR 530/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 530/12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 11. Juli 2012 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verletzung von § 261 StPO die Inhalte von zwei SMS im Urteil verwertet, ohne diese zuvor in die Hauptver- handlung eingeführt zu haben, bleibt ohne Erfolg. Mit dieser Rüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin R. das Fehlen ihrer Einwilligung in das Zuziehen der um ihren Hals gelegten Kette auf den Inhalt von zwei SMS der Zeugin vom 11. September 2010 gestützt, ohne dass diese in der Hauptverhandlung verle- sen oder im Selbstleseverfahren bzw. durch Bericht eines Kammermitglieds oder über einen Vorhalt gegenüber der Zeugin in die Hauptverhandlung einge- führt worden seien. - 3 - Bereits das Vorliegen des Verfahrensfehlers ist nicht erwiesen. Ausweislich ei- ner handschriftlichen Notiz des Kammervorsitzenden vom 18. September 2012 (Bl. 378 Bd. II d.A.) wurden die SMS der Zeugin vorgelesen, die sich dazu er- klärt habe. Dies findet eine Bestätigung in einem Vermerk der Sitzungsvertrete- rin der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2012 (Bl. 392 Bd. II d.A.). Danach wurden die fraglichen SMS im Rahmen der Vernehmung der Zeugin R. in der Hauptverhandlung inhaltlich thematisiert. Im Übrigen würde das Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensver- stoß beruhen. Die Revision meint, das Tatgericht habe das Fehlen einer Einwil- ligung der Zeugin auf den Inhalt der fraglichen SMS gestützt. Aus den Urteils- gründen, auf die der Senat wegen der zugleich erhobenen Sachrüge in vollem Umfang zugreifen kann, ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte und die Zeugin R. übereinstimmend angegeben haben, über das Zuziehen der um den Hals der Zeugin gelegten Kette sei zuvor nicht gesprochen worden. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag eine Einwilli- gung der Zeugin mit dem zeitweiligen Würgen mittels der Kette unabhängig von den Inhalten der fraglichen SMS nicht vor. Einer Einwilligung, gleich ob aus- drücklich oder konkludent erklärt, kommt nur dann rechtfertigende Wirkung zu, wenn die über das betroffene Rechtsgut dispositionsbefugte Person mit voller Kenntnis der Sachlage der Rechtsgutsbeeinträchtigung zustimmt. Der Einwilli- gende muss also eine zutreffende Vorstellung von dem voraussichtlichen Ver- lauf und den zu erwartenden Folgen des Angriffs haben (Fischer, StGB, 59. Aufl., 2012, § 228 Rn. 5 mwN). Gerade das war aber bei der Zeugin R. wegen des Fehlens jeglicher vorheriger Verständigung über das Würgen mit der Kette nicht der Fall. - 4 - Auch für den Ausschluss einer Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzli- cher Körperverletzung kommt es auf den Inhalt der SMS nicht an. Selbst wenn der Angeklagte irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, die Zeugin gehöre der „SM-Szene“ an, würde eine solche Fehlvorstellung der Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt nicht entgegenstehen. Denn auch auf dieser tatsächlichen Grund- lage hätte mangels Verständigung über das Zuziehen der Kette keine rechtfer- tigende Einwilligung vorliegen können. Die für eine solche Rechtfertigung erfor- derliche Kenntnis des Einwilligenden über Art und Intensität der bevorstehen- den Rechtsgutsbeeinträchtigung fehlte auf der Grundlage des vom Angeklagten und der Zeugin angegebenen Geschehensablaufs ebenfalls völlig unabhängig von dem, was diese dem Angeklagten in den fraglichen SMS nach der Tat mit- geteilt hat. Nack Wahl Rothfuß Sander Radtke