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1 StR 504/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 504/12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 9. Juli 2012 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Vollzug der Unterbringung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mehrere Taten der vorsätzlichen Sachbeschädigung begangen und einmal den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verwirklicht hat. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht ausgeführt: "Der Angeklagte leidet unter einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, welche derzeit zwar remittiert ist, zum Tatzeitpunkt aber floride war. Aufgrund dessen war er in seiner Einsichtsfähigkeit mit Si- cherheit eingeschränkt, eine vollständige Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit kann aufgrund dessen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden" (UA S. 5). Beim Angeklagten sei auch schon eine Negativsymptomatik, wie Ver- wahrlosung und soziale Rückzugstendenzen, festzustellen. Des Weiteren lägen auch paranoide Erlebnisweisen vor in Form von Beeinträchtigungs- und Verfol- gungsgedanken mit dem subjektiven Gefühl, bedroht zu werden (UA S. 10). II. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststel- lungen nicht belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vo- rübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfä- hig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 mwN). 3 4 5 6 7 8 - 4 - Es ist dabei stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausge- wirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (BGH aaO mwN). Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht der Auf- fassung ist, bereits mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichts- fähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Dies trifft indes nicht zu. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Be- deutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 StR 332/12 mwN). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkre- ten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht sei- ne Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig. Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 3/05 mwN). Im vorliegenden Fall lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass dem Angeklagten bei der Bege- hung der Tat die Unrechtseinsicht vollständig gefehlt hat. Der Tatrichter hat schon nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich die Erkrankung des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hat. Hin- 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - sichtlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hat er vielmehr festge- stellt, dass der Angeklagte die Beamten als Amtsträger erkannt hat und sich auch des Umstandes bewusst war, dass diese im Begriff waren, eine rechtmä- ßige Amtshandlung vorzunehmen (UA S. 5). Bei der Gefährlichkeitsprognose stellt der Tatrichter u.a. darauf ab, dass beim Angeklagten nicht die erforderlichen Hemmungsmechanismen vorlägen und er nicht in der Lage sei, inneren Regungen entsprechende Hemmungen in adäquater Weise entgegenzusetzen (UA S. 13). Diese Überlegungen könnten eher auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hindeuten. Der Senat kann daher nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die An- ordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB auf den aufgezeigten Rechtsfeh- lern beruht. Von der Aufhebung nicht betroffen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die deshalb bestehen bleiben. Denn die diesen Fest- stellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Insoweit war die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). III. Aufzuheben war allerdings auch der Freispruch. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs nicht entgegen. Wird die Anordnung einer Un- terbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgeho- ben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Stra- fe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dadurch soll vermieden werden, dass die erfolgreiche Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anord- 16 17 18 19 20 - 6 - nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führt, dass eine Tat, die wegen angenommener Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Be- gehung der Tat schuldfähig war (BT-Drucks. 16/1344, S. 17). Dieses gesetzge- berische Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Revisionsgericht in diesen Fällen nicht nur die auf rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhende Maßregelanordnung, sondern auch den hierauf gestützten Frei- spruch aufhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 mwN). IV. Der neue Tatrichter wird, wenn er erneut zur Erörterung der Vorausset- zungen des § 63 StGB gelangt, Gelegenheit haben näher darzulegen, weshalb konkret eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher - über Be- lästigungen hinausgehender - rechtswidriger Taten besteht. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann auch die etwaige Bestel- lung eines Betreuers berücksichtigt werden (vgl. hierzu die Rechtsprechungs- hinweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, Rn. 23b zu § 63). Es darf allerdings nicht - wie im angefochtenen Urteil - zu Lasten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung einbezogen werden, dass der Angeklagte sich für eine andere Person ausgibt und hier auch nicht die geringste Über- nahme von Verantwortung für seine Taten zeigt (UA S. 15). Denn zum einen liegt ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten vor. Zum anderen ist eine solche Überlegung jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn das Landge- richt zuvor (UA S. 6) zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, dass er krank- 21 22 23 - 7 - heitsbedingt meint, jemand anderes zu sein. Dann darf ihm dies nicht angelas- tet werden. Nack Rothfuß Jäger Sander Radtke