Entscheidung
IX ZR 244/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 244/12 vom 15. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 15. November 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs- sig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.734,59 € festge- setzt. Gründe: Die Beschwerdeschrift vom 24. September 2012 war nach dem Ausle- gungsgrundsatz, dass eine Partei mit ihrem Rechtsmittel im Zweifel dasjenige anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Sep- 1 - 3 - tember 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 16), als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen. Diese ist jedoch unzulässig, weil die gesetzliche Monatsfrist zur Einle- gung (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 1. Oktober 2012 abgelaufen, die Be- schwerdeschrift aber erst am 18. Oktober 2012 beim Revisionsgericht einge- gangen ist. Sie ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 544 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Der als Antrag der Beklagten auszulegende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung bereits nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine Wieder- einsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag ge- stellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2 3 - 4 - 2097). Die zu den Akten gereichte Erklärung zu den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen betrifft zudem lediglich den bevollmächtigten Ehe- mann und nicht die Beklagte. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.07.2011 - 8 O 2776/10 (247) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.08.2012 - 3 U 164/11 -