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Entscheidung

III ZR 36/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/12 vom 15. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 - 24 U 104/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revi- sionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 1. Juni 2011 (2 U 59/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Ok- tober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungs- verpflichtung der Treugeber und zur Frage Stellung genommen, ob die Treuge- 1 - 3 - ber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären. Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revisi- on auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erho- ben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.07.2010 - 1 O 23/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 - 24 U 104/10 - 2