Entscheidung
III ZR 164/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 164/11 vom 15. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Ur- teil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revi- sionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2011 (12 U 33/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bun- desgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber, zur Wirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung zwischen der B. 1 - 3 - Bank AG und der Klägerin (nur in II ZR 297/11 und III ZR 279/11), zum Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Abtretung eines Auf- wendungsersatzanspruchs aus § 110 HGB (nur in II ZR 297/11) und zur Frage Stellung genommen, ob die Treugeber gegen die erhobenen Freistellungsan- sprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären. Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revisi- on auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erho- ben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 O 169/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - I-17 U 13/10 - 2