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Leitsatz

VIII ZR 22/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 22/12 Verkündet am: 14. November 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 535, 548, 195, 199 Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht "in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungs- zustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher" zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen - der regelmäßigen Verjährung unterliegen- den - leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworfenen - Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2 c; vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Rn. 15). BGH, Urteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2011 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im Jahr 2007 mit der Be- klagten zwei Leasingverträge über zwei Kraftfahrzeuge V. mit Kilometerabrechnung und einer Vertragsdauer von jeweils 12 Monaten. Die den Verträgen zugrunde liegenden Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung vom 5. Juli 2004 (AGB-LV) sehen unter IV.1 folgende Regelung vor: "Die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilo- meterbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüber- lassung des Fahrzeugs." 1 - 3 - Weiter bestimmen die Leasingbedingungen unter XVI. zur Rückgabe der Fahrzeuge unter anderem Folgendes: "2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der ver- tragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei der Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenab- rechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Lea- singnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. (…)" Bei Rückgabe der Fahrzeuge wurde ein Übergabeprotokoll nicht erstellt. Die Klägerin macht wegen behaupteter Mängel und Schäden an den beiden Fahrzeugen Ansprüche auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 1.852,40 € netto (Fahrzeug 1) und von 1.445 € netto (Fahrzeug 2) geltend. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ansprüche Teil des vertraglichen Erfüllungsan- spruchs oder als - einer kürzeren Verjährungsfrist unterworfene - Schadenser- satzansprüche einzustufen sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung der Klägerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe- gehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Ein als vertraglicher Erfüllungsanspruch ausgestalteter Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts stehe der Klägerin schon mangels vertraglicher Vereinbarung eines solchen Anspruchs nicht zu. Abschnitt XVI. Nr. 3 der Lie- ferbedingungen der Klägerin (AGB-LV) regele nur einen Anspruch auf Scha- densersatz. Dem dort aufgeführten Passus "zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet" lasse sich nicht im Wege der Auslegung oder der Um- deutung die Vereinbarung eines Erfüllungsanspruchs entnehmen. Schon die Wortwahl des von der fachkundigen Klägerin unter Inan- spruchnahme juristischer Beratung entworfenen Vertragsformulars sei eindeu- tig. Dort sei die Rede von "Schadensersatz" und nicht von "Ausgleich des Min- derwerts". Dem entspreche auch die mit "Leasing-Entgelte und sonstige Kos- ten" überschriebenen Regelung unter IV. (Nr. 1) AGB-LV, in der ein Minderwert- ausgleich nicht erwähnt sei. Nach der von der Klägerin gewählten Vertragskon- struktion sei der Minderwertausgleichsanspruch nicht Teil des vertraglichen Er- füllungsanspruchs, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch. Diese klare vertragliche Regelung sei keiner anderen Auslegung zugäng- lich. Die verwendete Formulierung sei nach dem Vorbringen der Klägerin be- wusst ausgewählt worden; sie habe sich anstelle des von den VDA- Musterbedingungen vorgesehenen Begriffs "Minderwert" für die besser ver- ständliche Bezeichnung "Schadensersatz" entschieden. Auf die zu ähnlichen 5 6 7 8 9 - 5 - Leasingverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung könne nur be- grenzt zurückgegriffen werden, da letztlich der konkret geschlossene Vertrag zu beurteilen sei. Dies gelte auch für die vom Bundesgerichtshof in seiner Ent- scheidung vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10) angestellten Erwägungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von mit den streitgegenständlichen Klauseln wörtlich übereinstimmenden Leasingbedingungen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass den Parteien bei Vertragsschluss diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt gewesen sei und die Verträge daher eindeutig in dem Sinne auszulegen seien, dass die vereinbarte Pflicht zur Erstattung des Schadens als Vereinbarung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs anzuse- hen sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen seien. Gemessen daran fehle es an einer Grundlage für eine Auslegung gegen Systematik und Wortlaut der beiden Verträge. Es entspreche dem juristischen Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasing- raten zu entrichten habe und in den Fällen, in denen er "etwas kaputt mache", Schadensersatz zahlen müsse. Der Sache nach handele es sich hierbei um einen klassischen Schadensersatzanspruch. Denn der Leasingnehmer verursa- che Schäden am Eigentum des Leasinggebers und komme seiner Pflicht zur Rückgabe in einem vertragsgemäßen Zustand nicht nach. Ginge man gleichwohl davon aus, dass die Klausel eine andere Deutung zuließe, änderte dies an der Einordnung als Schadensersatzanspruch nichts, denn in diesem Fall käme zugunsten des Kunden die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. 10 11 - 6 - Damit allein in Betracht kommende Schadensersatzansprüche der Klä- gerin bestünden ebenfalls nicht. Diese scheiterten schon daran, dass der Klä- gerin kein Schaden entstanden sei. Auch ohne Berücksichtigung eines Minder- wertausgleichs sei die ihr zustehende Vollamortisation im Hinblick darauf er- reicht, dass sie neben der vereinbarten Sonderzahlung und den Leasingraten vom Händler oder Hersteller den vorher festgelegten Restkaufpreis erhalte. Ab- schnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV sehe insoweit vor, dass kein Schadensersatz zu leis- ten sei, wenn die Klägerin von anderer Seite Entschädigung erhalten habe. Zu- dem seien mögliche Schadensersatzansprüche verjährt. Vorliegend komme die Verjährungsregelung des § 548 BGB zur Anwendung. Die danach maßgebliche Verjährungsfrist von sechs Monaten habe mit der Rückgabe der Leasingfahr- zeuge am 22. August 2008 zu laufen begonnen und sei vor dem am 7. August 2009 beantragten Erlass eines Mahnbescheids längst verstrichen gewesen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung der geleasten Fahrzeuge zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich bei dem unter XVI. Nr. 3 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin für den Fall der Rückgabe der Leasingfahrzeuge in einem vertragswidrigen Erhal- tungszustand vorgesehenen Anspruch auf "Ersatz des entsprechenden Scha- dens" nicht um einen - der kurzen Verjährung unterliegenden - Schadenser- satzanspruch, sondern um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. 12 13 - 7 - 1. Die Auslegung der unter XVI. Nr. 3 AGB-LV getroffenen Regelung un- terliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neu- fassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbe- dingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20 mwN). Die revisionsrechtliche Prüfung führt zu einer von der Deutung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung der Klausel unter XVI. Nr. 3 AGB-LV. 2. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatzpunkt zutreffend davon aus- gegangen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven In- halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normaler- weise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165 unter II 2 a; BGH, Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241 unter II 2 b; vom 17. November 2011 - III ZR 234/10, WM 2012, 70 Rn. 20; jeweils mwN). Hierbei ist auf die Ver- ständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (BGH, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, aaO mwN). Das Berufungsgericht ist jedoch zu sehr am Wortlaut der Klausel unter XVI. Nr. 3 AGB-LV haften geblieben und hat sich den Blick dafür verstellt, dass die Formulierung "Ersatz des entsprechenden Schadens" in Anbetracht der ge- wählten Vertragskonstruktion dahin zu deuten ist, dass hiermit nicht eine - auf der Sekundärebene angesiedelte - Schadensersatzhaftung, sondern ein An- 14 15 16 - 8 - spruch auf Minderwertausgleich angesprochen ist, der Bestandteil des Erfül- lungsanspruchs des Leasinggebers ist. Dabei hat das Berufungsgericht insbe- sondere die typische Interessenlage bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisati- onsfunktion eines Minderwertausgleichs verkannt. a) Bei solchen Verträgen handelt es sich um einen besonderen Typus von Leasinggeschäften, bei denen für die gesamte Vertragsdauer, gegebenen- falls aufgeteilt in Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleis- tung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart wird. Auch wenn der Leasing- nehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Restwert- ausgleich verpflichtet ist, zielt der Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometer- abrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei plan- mäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (vgl. Se- natsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2 b; vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1 b bb und vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637 unter II 2 a). Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungs- aufwands (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 72) wird im Wege der "Mischkalkulation" durch die vom Leasingnehmer ge- schuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Ver- tragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO; vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, aaO; vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, aaO). Bei diesem Geschäftsmodell schuldet der Leasingnehmer dem Leasing- geber daher als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die ver- 17 18 - 9 - einbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichten- den Sonderzahlung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehr- kilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahr- zeug - Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhal- tungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheb- lich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (Se- natsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c). Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasing- fahrzeugs, sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwert- ausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO). Aus diesem Grund handelt es sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 548 BGB, sondern um einen von die- ser Vorschrift nicht erfassten vertraglichen Erfüllungsanspruch (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO [zu § 558 BGB aF]; vgl. auch Senats- urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Rn. 15 ff.). b) Das beschriebene, für Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerab- rechnung typische Vertragsmodell liegt auch den zwischen den Parteien ge- schlossenen Leasingverträgen zugrunde. Sie sehen für eine Laufzeit von 12 Monaten eine Gesamtfahrleistung von 12.500 Kilometern und hierauf abge- stimmte Leasingraten sowie eine zu Vertragsbeginn zu leistende Sonderzah- 19 - 10 - lung von 6.000 € vor. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer soll ein Aus- gleich in Geld erfolgen (Abschnitt IV. Nr. 3 AVB-LV). Gegen eine übermäßige Abnutzung oder sonstige Schäden des Fahrzeugs ist die Klägerin durch die Regelungen in XVI. Nr. 2 und Nr. 3 AGB-LV geschützt. Das jeweilige Leasing- fahrzeug muss bei Rückgabe "in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie ver- kehrs- und betriebssicher" sein (XVI. Nr. 2 AGB-LV). Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, ist der Leasingnehmer "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet (XVI. Nr. 3 AGB-LV). Auch im Streitfall tritt also der An- spruch auf Ersatz des durch Rückgabe in einem schlechteren Zustand eintre- tenden Wertverlusts an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe in ordnungs- gemäßem Zustand und dient daher der Erfüllung der leasingtypischen Amorti- sationsfunktion. Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der Um- stand entgegen, dass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt IV. Nr. 1 AGB- LV genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass "die Leasing-Raten, eine verein- barte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung (…) Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs" sind, sondern Gegenstand einer gesonderten Regelung (hier Abschnitt XVI. Nr. 3 i.V.m. Abschnitt IV. Nr. 6 AGB- LV) ist (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 a). Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornherein als Teil der geschuldeten Gegenleis- tung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand und nur ersatzweise - bei Rückgabe in vertragswidrigem Zustand - Ersatz des dadurch eingetrete- nen Minderwerts geschuldet ist. 20 - 11 - c) Nach alledem ist die unter XVI. Nr. 3 AGB-LV geregelte Verpflichtung zum "Ersatz des entsprechenden Schadens" - anders als das Berufungsgericht meint - als Regelung über einen leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworfe- nen - Schadensersatzanspruch aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Leasingbedingungen entgegen der üblichen Wortwahl nicht von "Ausgleich des Minderwerts", sondern von "Ersatz des entsprechenden Schadens" die Rede ist. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Formulie- rungen um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe. Gleiches gilt für die Begriffe "Ausgleich" und "Ersatz" (vgl. auch OLG Brauschweig, Urteil vom 20. März 2012 - 7 U 20/11, n.v.). Nicht die Bezeichnung als Minderwertaus- gleich ist daher für die Einordnung als leasingtypischer Erfüllungsanspruch ent- scheidend, sondern der Umstand, dass dieser Anspruch aufgrund seiner lea- singtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist. Er unterliegt somit nicht der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßi- gen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c). d) Da die gebotene, an der leasingtypischen Interessenlage ausgerichte- te Auslegung dazu führt, dass die Parteien mit der Einbeziehung der Regelung in XVI. Nr. 3 AGB-LV in die abgeschlossenen Leasingverträge eindeutig einen Anspruch auf Minderwertausgleich und damit einen vertraglichen Erfüllungsan- spruch vereinbart haben, ist für die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, wonach im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zum Vorteil des Vertragspartners des Verwenders wirkt, kein Raum. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt nämlich voraus, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger 21 22 - 12 - Würdigung zu ermittelnden Sinn und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann, so dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten erhebliche Zweifel und mindes- tens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (st. Rspr.; vgl. Se- natsurteil vom 4. Juli 1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f. [zur Vorgän- gerregelung in § 5 AGBG]). Solche Unklarheiten bestehen - wie vorstehend ausgeführt - hier nicht. 3. Das Berufungsgericht hätte daher die geltend gemachten Ansprüche nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher Erfüllungsan- spruch auf Minderwertausgleich sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Anders als dies in dem die amtsgerichtliche Entscheidung billigenden Berufungsurteil anklingt, scheitert der vorliegend geltend gemachte Erfüllungs- anspruch nicht daran, dass die Klägerin weder ihren kalkulierten Restwert noch den erzielbaren Restwert offengelegt hat. Denn bei einem Fahrzeug- Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung findet eine Restwertabrechnung nicht statt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO). Die mit einem sol- chen Vertrag bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut nicht auf einer Restwertabrechnung auf. Für die Frage, ob ein Erfüllungs- anspruch auf Minderwertausgleich besteht, sind daher weder der intern kalku- lierte noch der tatsächlich erzielte Verwertungserlös von Belang. Auf den von der Revisionserwiderung angesprochenen Aspekt, dass die Klägerin einen von vornherein festgelegten Restkaufpreis vom Händler oder Hersteller erhalte, kommt es in diesem Zusammenhang folglich nicht an. 23 24 - 13 - b) Die für den Erfüllungsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen und wurde durch die am 7. August 2009 erfolgte Einreichung des An- trags auf Erlass des am 12. August 2009 zugestellten Mahnbescheids (§ 167 ZPO) gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Wertverlust der beiden Fahrzeuge getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 10.08.2011 - 115 C 2588/10 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 S 390/11 (51) - 25 26