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3 StR 400/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/12 vom 13. November 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Schwerin vom 4. Mai 2012 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe verur- teilt worden ist, b) im gesamten verbleibenden Strafausspruch sowie c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefähr- licher Körperverletzung (Tat II.2 der Urteilsgründe) sowie wegen schwerer räu- berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat II.3 der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und be- stimmt, dass die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, bis "unter An- rechnung der Untersuchungshaft" elf Monate verbüßt sind. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An- geklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II.3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschafften sich der Ange- klagte und der gesondert Verfolgte S. Zutritt zur Wohnung des Zeugen H. , da sie erfahren hatten, dass sich dort auch der Geschädigte P. auf- hielt. Diesen hatten sie in der Vergangenheit zunehmend dazu angehalten, für sie Besorgungen zu erledigen, was sich zuletzt bis zu täglichen Einkäufen ge- steigert hatte. P. wollte den Kontakt zu ihnen abbrechen und hatte deshalb auf Anrufe nicht reagiert. Als er die Wohnung betrat und den Angeklagten so- wie den gesondert Verfolgten S. sah, geriet er sofort in Angst, legte sich auf das Bett und zog die Beine an, um sich vor von ihm erwarteten Schlägen zu schützen. Der Angeklagte versetzte ihm mit einem Staubsaugerrohr aus Edel- stahl drei bis vier gezielte Schläge auf Unterschenkel und Schienbeine. An- 1 2 3 - 4 - schließend schlug er ihm zwei bis drei Mal ins Gesicht und fragte, warum er nicht ans Telefon gehe; der Geschädigte erwiderte, er wolle keinen Kontakt zum Angeklagten. Nunmehr meinte der Angeklagte, der Geschädigte müsse deswegen eine Strafe zahlen, und forderte ihn zur Zahlung von 300 € auf. Der Geschädigte sagte die Zahlung aus Angst vor dem Angeklagten und dem ge- sondert Verfolgten S. zu. Dieser stand - wie zuvor bei den Schlägen durch den Angeklagten - mit angezogenen Lederhandschuhen daneben. Der Geschädigte erklärte aber, er könne einen solchen Betrag nur ratenweise zah- len. Daraufhin verlangte der gesondert Verfolgte S. , er solle einen Schuldschein ausstellen und seinen Computer als Pfand überlassen. Im Ver- lauf dieses Gesprächs verdoppelte sich der geforderte Betrag auf 600 €. Der Geschädigte erstellte den ihm diktierten Schuldschein; anschließend trugen er, der gesondert Verfolgte S. und der Angeklagte den Computer in das Fahrzeug des S. , fuhren zu dessen Wohnung und luden dort den Com- puter aus. Diese Feststellungen ergeben das Vorliegen der Tatbestandsvorausset- zungen einer schweren räuberischen Erpressung nicht; denn sie belegen nicht die erforderliche finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 253 Rn. 9, 18a). Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Schläge mit dem Staubsaugerrohr vor- hatte, den Geschädigten zur Herausgabe von Vermögenswerten zu bewegen. Die Schilderungen zur Vorgeschichte lassen vielmehr auch den Schluss zu, dass es ihm um eine Bestrafung des P. ging, weil sich dieser dem Zugriff des Angeklagten und des gesondert Verfolgten S. entziehen wollte. 4 - 5 - Für den Zeitpunkt der erst nach Abschluss der Gewalthandlungen geäu- ßerten Forderungen an den Geschädigten auf Vornahme vermögensschädi- gender Handlungen ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte für den Fall deren Nichterfüllung zumindest konkludent mit weiterer Gewalt drohte. Zwar hatte der Geschädigte weiterhin Angst vor dem Angeklagten und dem gesondert Verfolg- ten S. , das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht indes nicht aus, wenn nicht die Nötigungslage bei Hinzutreten der Bereiche- rungsabsicht wenigstens aktualisiert aufrechterhalten wird (Fischer, aaO, § 253 Rn. 18a). Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen schwerer räuberischer Er- pressung bedingt auch die Aufhebung der Verurteilung wegen der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen tateinheitlichen gefährlichen Köperverletzung. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die rechtsfehlerfreie Annahme, bei dem Staubsaugerrohr handele es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB konsequenter Weise auch zur Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müsste. Gründe, das einheitlich definierte Tatbe- standsmerkmal bei den beiden Vorschriften unterschiedlich auszulegen, sind nicht ersichtlich. 2. Im verbleibenden Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass die Körperverletzung "gemeinschaftlich mit Anderen begangen wurde". Dies ist aber bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, den die Strafkammer zu Recht als erfüllt angesehen hat. Damit liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor. Der 5 6 7 - 6 - Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfeh- ler auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. 3. Wegen der Aufhebung des Strafausspruchs kann auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe vor der - rechtsfehlerfrei angeordneten - Maßregel keinen Bestand haben. Zur Fassung der Entscheidungsformel inso- weit weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis auf die Anrechnung der Un- tersuchungshaft überflüssig ist. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 8