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Entscheidung

KZR 13/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 13/12 vom 6. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 2. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 185.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger vertreibt insbesondere im Internet von der Beklagten produ- zierte Rucksäcke und Schulranzen zu Preisen, die die unverbindliche Preis- empfehlung der Beklagten deutlich unterschreiten. Am 13. Juli 2004 wurde der Kläger von einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten angerufen, der ihm mitteilte, er könne die Preiskalkulation des Klägers für bestimmte von der Be- klagten produzierte Rucksäcke betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen. Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, ihn wört- lich oder sinngemäß aufzufordern, für den Verkauf ihrer Produkte die von der Beklagten empfohlenen Verkaufspreise einzuhalten. 1 2 - 3 - Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich zwar der Spruchpraxis des Bundeskartell- amts angeschlossen, wonach es für die Ausübung unzulässigen Drucks im Sin- ne von § 21 Abs. 2 GWB ausreichen soll, dass der Lieferant über die Mitteilung seiner unverbindlichen Richtpreise hinaus mit seinen Abnehmern Kontakt auf- nimmt und das Gespräch über deren Preisgestaltung sucht. Es hat den Verstoß gegen § 21 Abs. 1, § 1 GWB dann aber in tatrichterlicher Würdigung aus den umfassend in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls abgeleitet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe den Telefonanruf des Au- ßendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser ange- sichts der erheblichen Abweichung der Preise des Klägers von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Das Beru- fungsgericht hat weiter insbesondere berücksichtigt, dass der Außendienstmit- arbeiter auf die Frage des Klägers, ob seine Äußerung zur mangelnden be- triebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation des Klägers bedeute, dass die Beklagte ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht ge- sagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung des Klägers zu äußern. Unter diesen Umständen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Klägers ausge- übt, keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es kann daher im 3 4 5 6 - 4 - Streitfall dahinstehen, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisemp- fehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preis- gestaltung als nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preis- gestaltung der Händler angesehen werden kann. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Raum Kirchhoff Bacher Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2005 - 16 O 263/05 Kart - KG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2012 - 2 U 2/06 Kart - 7 8