Entscheidung
4 StR 363/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 363/12 vom 29. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2012 ge- mäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2012 wird a) die Verfolgung im Fall II.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln beschränkt; b) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.7 und 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl- len, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in zwei Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des un- erlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechts- mittels. Gründe: Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung im Fall II.6 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan- walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, so- weit der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und im Fall II.8 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Munition ohne Erlaubnis verurteilt worden ist. Die Teileinstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung haben eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einzelstrafe im Fall II.6 der Urteilsgründe kann bestehen bleiben, weil die Strafkammer die tateinheit- liche Verurteilung wegen des Waffendelikts bei der Strafzumessung in keiner Weise strafschärfend berücksichtigt hat. Schließlich wird der Gesamtstrafen- ausspruch durch den Wegfall der in den Fällen II.7 und 8 der Urteilsgründe ver- hängten Einzelgeldstrafen von 50 und 90 Tagessätzen infolge der Verfahrens- einstellung nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren, zweimal einem Jahr und drei Monaten, zweimal einem Jahr und zwei- mal sechs Monaten kann der Senat sicher ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenden Einzelgeldstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe er- kannt hätte. 1 2 - 4 - In dem nach der Verfolgungsbeschränkung und der Teileinstellung ver- bleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten des Handel- treibens bzw. bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fäl- len II.5 und 6 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich – wie vom Generalbundesanwalt für mög- lich gehalten – bei der am 7. Dezember 2011 in der Wohnung des Angeklagten zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrten Kokainmenge um den Rest des Vorrates von 2 bis 3 Gramm Kokain handelte, aus dem der Angeklagte am 17. November 2011 1,1 Gramm Kokain an einen Abnehmer veräußerte. Denn der bloße gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln ist nicht in der Lage, selb- ständige Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tat- einheit zu verklammern (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1994 – 3 StR 261/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 45; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 579 und § 29 Rn. 1251). Roggenbuck Cierniak Bender Quentin Reiter 3