Entscheidung
IX ZR 76/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/10 vom 26. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Oktober 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die im Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorge- brachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassungs- gründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Ge- hörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerich- 1 - 3 - te sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ge- mäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2-25 O 478/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 U 21/09 -