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Entscheidung

4 StR 234/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234/12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Ziffer I. dahin berichtigt, dass es statt „Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten“, richtig heißt: Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter