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4 StR 174/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 174/12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2012, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Prof. Dr. Schmitt, Bender als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 13. Januar 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange- klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Morgen des 21. Mai 2011 gegen 4.30 Uhr kam dem Angeklagten auf einem Spaziergang in Richtung des Hauptbahnhofs in Essen auf einer ein- samen Fußgängerbrücke die Nebenklägerin entgegen, die sich nach einem Treffen mit Freundinnen auf dem Nachhauseweg befand. Der Angeklagte hatte die Stunden zuvor mit einem Freund verbracht, mit diesem über Beziehungs- schwierigkeiten mit seiner langjährigen Freundin gesprochen und sowohl Alko- hol als auch Kokain konsumiert, um seine Niedergeschlagenheit zu überwin- den. Zum Tatzeitpunkt war er deswegen in seiner Steuerungsfähigkeit nicht 1 2 3 - 4 - ausschließbar erheblich vermindert. Als die Nebenklägerin auf seine Aufforde- rung stehen zu bleiben nicht reagierte, folgte ihr der Angeklagte, so dass die Nebenklägerin Angst bekam. Sie teilte deshalb über ihr Mobiltelefon ihrer Freundin, der Zeugin H. , ihren Standort mit und berichtete ihr, sie fühle sich verfolgt. Der Angeklagte wurde nun aggressiver, verlangte von der Neben- klägerin sexuelle Handlungen, u.a. den Oralverkehr, und drückte sie so heftig gegen das Geländer der Brücke, dass sie befürchtete hinunterzufallen. Die Ne- benklägerin hielt sich ihrerseits an einer Stahlleiter fest, um der Aufforderung des Angeklagten, mit ihm in ein Gebüsch zu gehen, nicht folgen zu müssen, redete aber zugleich beruhigend auf ihn ein, um ihn dazu zu bringen, von ihr abzulassen. Der Angeklagte, der das fehlende Einverständnis der sich weiterhin heftig wehrenden Nebenklägerin mit etwaigen sexuellen Handlungen erkannte, würgte sie bis zur Atemnot, versuchte sie zu küssen und schlug ihren Kopf mehrfach gegen die Stahlleiter. Währenddessen versuchte die Nebenklägerin mit ihrem in der Hand gehaltenen Mobiltelefon ihre Freundin anzurufen. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es dem Angeklagten, seine Hand in die Hose der Ne- benklägerin zu stecken und seinen Finger in ihren Anus einzuführen, wobei er sie aufforderte, ihn oral zu befriedigen, anderenfalls werde er ein – tatsächlich nicht vorhandenes – Messer einsetzen. Nachdem der Angeklagte kurz darauf bemerkt hatte, dass sich die Zeugin H. mit zwei weiteren Personen dem Tatort näherte und den Namen der Nebenklägerin rief, ließ der Angeklagte von ihr ab. Dabei nahm er ihr Mobiltelefon an sich, was die Nebenklägerin unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewaltanwendung zuließ. Er hatte die Ab- sicht, das Telefon für sich zu behalten. Noch vor dem Eintreffen der Polizei rief eine der beiden Freundinnen der Nebenklägerin den Angeklagten auf deren Mobiltelefon an und forderte ihn auf, dieses zurückzugeben. Sie erhielt sinnge- mäß die Antwort, die Nebenklägerin solle ihn erst einmal befriedigen, woraufhin die Verbindung abbrach. - 5 - II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch unter Berücksichtigung des Revisions- vorbringens keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; dies gilt auch hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen Raubes. a) Die getroffenen Feststellungen tragen die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe gegen die Nebenklägerin ein Nötigungsmittel im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB zum Zweck der Wegnahme ihres Mobiltelefons einge- setzt. aa) Der Tatbestand des Raubes erfordert den Einsatz von Gewalt oder einer Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 1964 – 1 StR 267/64, BGHSt 20, 32, 33; Beschluss vom 7. September 1994 – 2 StR 431/94, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7). Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielrich- tung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer Weg- nahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zeit- punkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Ge- waltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (Senatsurteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, 4 5 6 7 - 6 - sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Tatopfer (nur noch) in einem Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 358/92, aaO; Senatsurteil vom 16. Januar 2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431). bb) Gemessen daran erweist sich die erforderliche finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme hier als hinreichend belegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte das Mobiltelefon der Geschädigten in Zueignungsabsicht an sich, nachdem er un- mittelbar zuvor die sich heftig wehrende Geschädigte zur Erzwingung sexueller Handlungen mit dem Kopf mehrfach schmerzhaft gegen eine Stahlleiter ge- schlagen, seine Hand in ihre Hose sowie seinen Finger in ihren Anus gesteckt und sie unter Androhung des Einsatzes eines Messers aufgefordert hatte, ihn oral zu befriedigen. Dass die Strafkammer mit der von ihr gebrauchten Formu- lierung, die Geschädigte habe die Wegnahme „unter dem Eindruck der voran- gegangenen Gewaltanwendung“ (UA 6) zugelassen, bei dieser lediglich einen Zustand allgemeiner Einschüchterung kennzeichnen wollte, ist schon ange- sichts der Heftigkeit der von dem Angeklagten ausgeübten Gewalt im unmittel- baren zeitlichen Zusammenhang mit der Wegnahme fernliegend. Es kommt hinzu, dass die kurz zuvor verübte Gewalt nicht nur für sich genommen als aktuelle Drohung neuer Gewaltanwendung weiter auf die Geschädigte einwirk- te, die sich unverändert im Einflussbereich des Angeklagten befand, sondern durch die zeitgleich ausgesprochene (neue) Drohung eines Messereinsatzes noch verstärkt wurde. Dass die Geschädigte deshalb zum Zeitpunkt der Weg- nahme nicht nur allgemein eingeschüchtert war, sondern sich der Wegnahme ihres Mobiltelefons nicht zu widersetzen wagte, weil sie vor dem Hintergrund der aktuellen Drohung den Einsatz weiterer, zeitnaher Gewalt konkret befürch- 8 9 - 7 - tete, ist daher ebenso rechtsfehlerfrei belegt wie das Bewusstsein des Ange- klagten, diese Lage der Geschädigten bewusst zum Zweck der Wegnahme auszunutzen (so ausdrücklich UA 13). b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landgericht auch rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines Handelns mit Zueignungsabsicht ausge- gangen. Die Möglichkeit, der Angeklagte könnte das Telefon nur deshalb an sich genommen haben, um die Geschädigte daran zu hindern, Hilfe herbeizurufen, hat die Strafkammer in den Urteilsgründen erörtert. Die Ausführungen, mit de- nen sie diese Geschehensvariante ausgeschlossen hat, beruhen auf möglichen Erwägungen und sind deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte das Telefon mehrere Wo- chen lang für sich behielt und es dann an einen Freund verschenkte. 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Revision die vom Landgericht zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung beanstandet, strafschärfend müsse sich auswirken, dass er über das vollendete anale Eindringen hinaus hartnäckig sein Ziel, den Oral- verkehr von der Nebenklägerin zu erzwingen, trotz ihrer körperlichen und verba- len Gegenwehr weiterverfolgte und nur durch das Einschreiten der Zeuginnen D. und H. zum Aufgeben der weiteren Tatausführung gebracht 10 11 12 13 - 8 - wurde, liegt hierin kein Rechtsfehler. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfüh- rungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Juni 2012 Bezug genommen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Bender