Leitsatz
XII ZB 404/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 404/12 vom 24. Oktober 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 303 Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Ange- hörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ge- stellt werden (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 212). BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - LG München II AG Ebersberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 5. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Das Amtsgericht hat am 29. September 2011 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für die 1931 geborene Betroffene eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet. Gegen diese Entscheidung hat der Betei- ligte zu 1 als Sohn der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be- schwerdeverfahrens, in dem das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens angeordnet hat, ist die Betroffene am 1. Januar 2012 verstorben. Der Beteiligte zu 1 hat seine Beschwerde mit dem Antrag auf- rechterhalten, die Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung festzustellen. Das Landgericht hat sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen; hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil das Verfahren eine Be- treuungssache zur Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Daran än- dert nichts, dass das Beschwerdegericht nicht mehr über die angefochtene Be- treuungsanordnung, sondern bereits über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch auf die Überprüfung dieser Entscheidung abzielt (Jürgens/Kretz Betreuungs- recht 4. Aufl. § 62 FamFG Rn. 8; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 292/10 - veröffentlicht bei juris Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 5). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Antrag des Beteiligten zu 1 auf postume Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung unzu- lässig. Zwar stelle die Anordnung einer Betreuung für den Betreuten einen ge- wichtigen Grundrechtseingriff dar, so dass dieser selbst das Recht habe, eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit zur Gewährleistung eines effek- tiven Rechtsschutzes herbeizuführen. Dieses Recht stehe nach dem Tode des Betreuten aber nicht dessen Angehörigen zu, denn ein Makel oder eine Stigma- tisierung, die postum beseitigt werden müssten, hafte der Anordnung einer Be- treuung nicht an. 2. Gegen diese Erwägungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an nicht mehr 2 3 4 5 6 - 4 - entschieden zu werden braucht, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden müssen (vgl. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 22 Rn. 41). Verstirbt der Betroffene daher im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wird die ursprünglich zulässige Beschwerde eines weiteren Verfahrensbeteilig- ten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreuung infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regelmäßig unzulässig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr ergehen kann. Der Beteiligte zu 1 war demgegenüber auch nicht befugt, durch Umstellung seiner Anträge im Beschwerdeverfahren nach dem Tode der Betroffenen eine Sach- entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG herbei- zuführen, denn für diesen Antrag fehlt ihm nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts die erforderliche Antragsberechtigung. a) Ein Antragsrecht ergibt sich für den Beteiligten zu 1 insbesondere nicht aus § 303 Abs. 2 FamFG, wonach das Recht der Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers im Interesse des Betroffenen auch den dort be- stimmten Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betroffenen zusteht. Das Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung um- fasst nicht gleichzeitig die Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG. Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13). Nichts anderes gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis (vgl. auch BGH Beschluss vom 6. Oktober 7 - 5 - 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 9 für die nach § 429 FamFG Be- schwerdeberechtigten). b) Ein Antragsrecht des Beteiligten zu 1 kann sich auch nicht aus seiner Stellung als Erbe nach der verstorbenen Betroffenen ergeben. Aus der Bindung an die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG erforderli- chen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintreten kann (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 10; OLG München FGPrax 2010, 269). c) Schließlich ist es in einem erledigten Betreuungsverfahren auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Angehörigen eines verstorbe- nen Betroffenen - etwa im Wege einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 11) - durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen. aa) Dabei steht es im Ausgangspunkt allerdings außer Frage, dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für den unter Betreuung Gestellten ei- nen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Denn die Einrichtung einer Betreuung kann den Betreuten nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfrei- heit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken, sondern sie greift auch gewichtig in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen des eigenen Persönlich- keitsbildes. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der rechtlichen Be- treuung die Stigmatisierung und Diskriminierung psychisch erkrankter oder see- lisch behinderter Volljähriger in Grenzen halten. Gleichwohl entfaltet die Anord- 8 9 10 - 6 - nung der Betreuung für den Betroffenen weiterhin eine gewisse stigmatisieren- de Wirkung in seinem sozialen und beruflichen Umfeld. Denn mit der Einrich- tung der Betreuung ist notwendigerweise die Einschätzung verbunden, dass der Betroffene zumindest in einem bestimmten Rahmen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und gegebenenfalls seinen Willen frei zu bilden; hierdurch wird sein Persönlichkeitsbild negativ geprägt und beeinträch- tigt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 5; BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 34 und 46). Dies kann sich auch nach der Erledigung einer Betreuungsmaßnahme fortsetzen und das künftige berufliche und das private Leben des unter Betreuung Gestellten beeinträchti- gen. Aus diesem Grunde kann der Betroffene sein Rehabilitationsinteresse in einem erledigten Betreuungsverfahren regelmäßig durch einen Feststellungsan- trag nach § 62 FamFG zur Geltung bringen. bb) Aus alledem folgt aber nicht, dass auch den Angehörigen eines unter Betreuung Gestellten die Möglichkeit gegeben werden müsste, dessen Rehabi- litationsinteressen nach seinem Tode weiterverfolgen zu können (zum alten Verfahrensrecht vgl. bereits KG FGPrax 2009, 264 f. sowie zur Unterbringung OLG München BtPrax 2006, 231; OLG Frankfurt OLGR 2005, 640 f.; BayObLG FamRZ 2001, 1645 f.). Ein Verstorbener wird durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Per- sönlichkeit nicht mehr geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sein können (BVerfG NJW 1971, 1645, 1647). Zwar folgt aus der Ga- rantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG auch ein postmortales Per- sönlichkeitsrecht, weil die Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tod endet. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Recht- sprechung betont, dass die Schutzwirkungen des aus der Menschenwürdega- 11 12 - 7 - rantie abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht vergleichbar sind mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lebender Per- sonen, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2006, 3409). Durch das postmor- tale Persönlichkeitsrecht sind zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, und zum anderen der sittli- che, personale und soziale Wert geschützt, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2006, 3409). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht mit Recht darauf ab- gestellt, dass der Anordnung einer rechtlichen Betreuung eine schicksalhafte Erkrankung des Betreuten zugrunde liegt und ihr deshalb weder ein Schuldvor- wurf noch ein Unwerturteil anhaften (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1645, 1646). Durch den Umstand, dass zu ihren Lebzeiten eine rechtliche Betreuung ange- ordnet worden ist, wird die verstorbene Betroffene weder in ihrem allgemeinen Achtungsanspruch herabgesetzt noch erniedrigt. Ein besonderes Bedürfnis zur Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses, wie es der Bun- desgerichtshof ausnahmsweise für den Fall der Überprüfung der Rechtmäßig- - 8 - keit einer durch den Tod des Betroffenen erledigten Abschiebehaftanordnung angenommen hat (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 14), besteht daher in Betreuungsverfahren nicht. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Ebersberg, Entscheidung vom 29.09.2011 - XVII 241/11 - LG München II, Entscheidung vom 05.06.2012 - 6 T 5066/11 -