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5 StR 472/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 472/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 8. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Fest- stellungen bleiben aufrechterhalten. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem An- geklagten und seiner deutlich jüngeren Ehefrau zu einer Auseinanderset- zung, der Provokationen seitens der Ehefrau vorausgingen. In deren Verlauf bedrohte sie ihn, beleidigte ihn „in allen Lebensbereichen als Versager“ und sagte ihm nach Konfrontation mit ihrer wieder aufgenommenen Tätigkeit als Prostituierte, dass „es mit ihm im Bett keinen Spaß mache“ (UA S. 8 f.). Der 59-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte fühlte sich hierdurch zutiefst gede- 1 2 - 3 - mütigt und ausgenutzt. Im Rahmen einer nun auch körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung erstickte er seine Ehefrau. Das sachverständig berate- ne Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte „im Ver- laufe der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau in eine hochgradige Erre- gung versetzt worden und dadurch in seiner Hemmungs- und Steuerungsfä- higkeit erheblich eingeschränkt war“ (UA S. 9). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 StGB bejaht, ohne sich mit dessen erster Alterna- tive auseinanderzusetzen. Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, dass das Landgericht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, der vermin- derten Steuerungsfähigkeit sowie weiterer strafmildernder Faktoren (UA S. 14) einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternati- ve des § 213 StGB angenommen hat. Sodann hat es erwogen, dass unter Außerachtlassung des fakultativen Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB eine weitere Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die „enge Verknüpfung der durch die Geschädigte ausgespro- chenen Kränkungen und dem affektiven, die Schuldfähigkeit erheblich beein- trächtigenden Erregungszustand des Angeklagten“ nicht in Betracht komme (UA S. 14). Diese Strafrahmenbestimmung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hätte die erste Alternative des § 213 StGB ausdrück- lich erörtern müssen, weil es aufgrund des konkret festgestellten Gesche- hensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom spä- teren Opfer verübte schwere Beleidigung provoziert worden war (vgl. dazu Fischer, 59. Aufl., § 213 StGB, Rn. 5 f. mwN). Diese vorrangige Prüfung war deshalb geboten, weil der sich daraus ergebende Strafrahmen – ohne Ver- stoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24, 25 mwN) – eine weitere Milde- 3 4 5 - 4 - rung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte. Zwar hätte das Tatgericht insofern im Rahmen der damit verbundenen Ermessensausübung berück- sichtigen dürfen, dass zwischen den ausgesprochenen Kränkungen und dem hochgradigen affektiven Erregungszustand eine enge Verbindung bestand und sie auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren (BGH, Urteil vom 13. Au- gust 1985 – 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; Beschlüsse vom 7. Dezem- ber 1995 – 4 StR 688/95, StV 1996, 204, 205, und vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340). Eine solche sich – an die Annahme der Provokationsalternative – anschließende Ermessensentscheidung, in der alle Umstände berücksichtigt werden, welche die Tat unter dem Gesichts- punkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1993 – 1 StR 26/93, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 7 mwN), hat das Tatgericht indes nicht vorgenommen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Annah- me der ersten Alternative des § 213 StGB den Strafrahmen des § 213 StGB nochmals nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe verhängt hätte. Jedenfalls liegt es aber hier nicht fern, dass das Tatge- richt auch bei Ablehnung einer weiteren Strafrahmenverschiebung innerhalb dieses Sonderstrafrahmens die übrigen mildernden Faktoren, die nicht für die Annahme eines minder schweren Falls hätten herangezogen werden müs- sen, stärker gewichtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 5 StR 457/06; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11 aaO). 6 - 5 - Die Strafzumessung bedarf daher neuer tatgerichtlicher Würdigung. Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die getroffenen Fest- stellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann aber weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen treffen. Raum Schaal Schneider Dölp Bellay 7