Entscheidung
2 ARs 259/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 259/12 2 AR 211/12 vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz Az.: 3302 Js 33551/11 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: NZS 8 Ls 3302 Js 33551/11 (47/11) Amtsgericht Winsen (Luhe) Az.: 7400 Js 217/12 Staatsanwaltschaft Hamburg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts am 23. Oktober 2012 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Hamburg zuständig. Gründe: Die Abgabe durch das Amtsgericht Winsen (Luhe) gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2012 und damit nach Erhebung der Anklage nach Hamburg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass Zeugen außerhalb Hamburgs wohnen, schon im Hinblick auf die geringe Entfernung zwischen Winsen (Luhe) und Hamburg nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 ARs 569/09). Becker Berger Krehl Eschelbach Ott 1