Leitsatz
XII ZR 17/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 17/11 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 1 a) Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit. b) Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzli- che Haushaltsersparnis zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535). BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - OLG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Senats für Fami- liensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ab- weisung der Klage wegen der 95 € monatlich übersteigenden Un- terhaltsforderung für die Zeit von September 2008 bis April 2009 richtet. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die 1933 geborene Mutter der Beklagten lebt in einem Seniorenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur bis März 2001 selbst tragen konnte, erhält sie seit April 2001 Hilfe zur Pflege in einer die monatliche Unterhaltsfor- 1 2 - 3 - derung der Klägerin übersteigenden Höhe. Hiervon wurde die Beklagte durch Schreiben vom 11. April 2001 unterrichtet. Die damalige Überprüfung ihrer per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergab, dass die Beklagte finanziell nicht in der Lage war, Unterhaltsleistungen für ihre Mutter zu erbringen. Mit Schreiben vom 29. August 2008 wurde die Beklagte erneut aufgefor- dert, Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen, da die Mutter weiterhin Leistun- gen der Sozialhilfe erhalte. Nach Überprüfung der ihr übermittelten Unterlagen forderte die Klägerin die Beklagte zunächst zu einer monatlichen Zahlung von 95 € für die Zeit von September 2008 bis April 2009 auf. Mit Schriftsatz vom 18. März 2010 verlangte sie Beträge von monatlich 129 € bzw. 118 € und er- streckte die Forderung auf die Zeit bis Dezember 2009. Die Beklagte erzielte in dem maßgeblichen Zeitraum Einkünfte aus Er- werbstätigkeit. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine im gemeinsamen Eigentum der Partner stehende Eigentumswohnung. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 1.932 € nebst Zin- sen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewie- sen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klagefor- derung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2011, 1657 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei bereits mangels Verzuges teilweise unbegründet. Nach § 1613 Abs. 1 BGB genüge für die rückwirkende Geltendmachung eines Unter- haltsanspruchs statt des Verzuges ein Auskunftsersuchen. Mit der nachfolgen- den Bezifferung von monatlich 95 € habe die Klägerin indes den Verzug für darüber hinausgehende Forderungen beseitigt. Die Beklagte habe sich in der Folge darauf einrichten dürfen, jedenfalls bis zu einer erneuten Bezifferung nicht rückwirkend auf höhere Beträge in Anspruch genommen zu werden. Im Übrigen scheitere die Forderung an der mangelnden Leistungsfähig- keit der Beklagten. Im Jahr 2008 habe diese ein Erwerbseinkommen in Höhe von 20.225,47 € netto erzielt sowie eine Steuererstattung für das Vorjahr in Höhe von 337,55 € erhalten, so dass sich ein Durchschnittseinkommen von monatlich 1.713,59 € errechne. Der berufsbedingte Aufwand sei mit einem Ab- zugsbetrag von pauschal 5 %, also 85,68 € monatlich, zu veranschlagen. Au- ßerdem sei die Beklagte berechtigt, eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5 % gemessen an dem jeweiligen Vorjahresbruttoeinkommen geltend zu machen. Diesen Betrag erreiche sie mit ihren Sparraten sowie den Aufwendun- gen für eine Lebensversicherung, insgesamt 98,79 € monatlich, nicht. Die wei- teren Versicherungsbeiträge seien nicht vorab vom Einkommen abzuziehen, sondern aus dem Selbstbehalt zu bestreiten. Damit verbleibe ein Nettoeinkom- men von monatlich rund 1.529 €. Darüber hinaus sei der angemessene Nut- zungsvorteil der Eigentumswohnung zu berücksichtigen. Auch bei gehobenen Verhältnissen am Wohnort der Beklagten sei für eine Eigentumswohnung eine Größe von etwa 60 qm angemessen; bei einem Mietzins von 8,50 €/qm ergebe 7 8 9 - 5 - sich damit ein angemessener Mietwert von monatlich 510 €. An Belastungen seien lediglich die Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, nicht dage- gen alle mit dem Grundeigentum verbundenen weiteren Kosten. Die Aufwen- dungen für Zinsen und Tilgung beliefen sich auf 1.134 € monatlich, so dass rund 567 € monatlich (1/2) auf die Beklagte entfielen. Unter Einbeziehung der Eigenheimzulage von 106,52 € monatlich errechne sich ein Wohnvorteil von rund 50 € (510 € - [567 € - 106,52 €]). Damit sei die Beklagte an sich in Höhe von monatlich rund 90 € (1.529 € + 50 € = 1.579 € - Selbstbehalt von 1.400 € = 179 € : 2) leistungsfähig. Eine weitergehende Leistungsfähigkeit ergebe sich auch nicht durch das Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten, da ange- sichts der Höhe der beiderseitigen Einkünfte nicht von einer Kostenersparnis ausgegangen werden könne. Im Jahr 2008 sei der Lebensgefährte der Beklag- ten noch erwerbstätig gewesen und habe nach Abzug des pauschal berechne- ten berufsbedingten Aufwands monatlich bereinigt 1.083 € erzielt, dem der Wohnvorteil hinzuzurechnen sei. Er liege damit nur unwesentlich über dem Selbstbehalt von 1.050 €. Allerdings entstünden der Beklagten zusätzliche Aufwendungen für die wöchentlichen Besuchsfahrten zu ihrer Mutter. Wegen dieser Kosten sei ein Anspruchsübergang in Höhe der vorgenannten 90 € monatlich nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen, weil insoweit eine unbillige Härte vorlie- ge. Der Begriff der unbilligen Härte umfasse Sachverhalte, in denen durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt würden. Das sei hier der Fall. Dem auch durch Art. 6 GG geschützten Gebot der Rücksichtnahme auf Belange und Beziehungen in der Familie werde nicht Genüge getan, wenn der Anspruchs- übergang zu der Frage führe, ob die Besuche reduziert würden oder sich der Unterhaltsverpflichtete über seinen Selbstbehalt hinaus einschränke. Insoweit seien hier familiäre Belange nachhaltig berührt, weil der wöchentliche Besuch der Tochter der Erhaltung der familiären Bindung diene. Die Mutter selbst sei 10 - 6 - nicht in der Lage, den Umgang mitzufinanzieren. Die Kosten für die Besuchs- fahrten berechneten sich nach den Düsseldorfer Leitlinien bei einer einfachen Entfernung von insgesamt 58 km mit insgesamt 126,53 € im Monat. Im Jahr 2009 habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Steuererstat- tung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.735,58 € erzielt. Hiervon seien über berufsbedingten Aufwand sowie zusätzliche Altersvorsorge hinaus die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung der Beklagten abzu- ziehen, die sich auf 186,35 € monatlich belaufen hätten. Auch in Kenntnis ihrer grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung habe die Beklagte eine sol- che Behandlung nicht zurückstellen oder gänzlich unterlassen müssen. Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage hätten die Aufwendungen für die Eigen- tumswohnung den angemessenen Wohnwert um 57 € überstiegen. Damit ver- bleibe ein Einkommen von rund 1.307 €, weshalb die Beklagte nicht leistungs- fähig sei. Das Einkommen ihres Lebensgefährten habe im Monatsdurchschnitt 947,59 € betragen, so dass ihm nach Abzug der Belastungen der Eigentums- wohnung monatlich 891 € und damit deutlich weniger als der ihm zuzubilligende Selbstbehalt von 1.050 € zur Verfügung gestanden hätte. B. Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Revision ist unzulässig, soweit sie die Klageforderung wegen eines 95 € monatlich übersteigenden Betrages für die Zeit von September 2008 bis 11 12 13 - 7 - April 2009 weiterverfolgt. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichenden Revisi- onsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO). Bei einer - wie hier erfolgten - umfassenden Anfechtung des Berufungs- urteils muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. So- weit bezüglich quantitativ abgrenzbarer Teile des Streitgegenstandes oder hin- sichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muss wenigstens eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben werden (BGH Urteile vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 46/94 - NJW 1995, 722 und vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947). Ist die Klageab- weisung (insoweit) auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragen- de rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein sollen (BGH Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947; für die Berufungsbe- gründung: Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZR 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 10; BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - NJW-RR 2006, 285 Rn. 8 und Urteil vom 5. Dezember 2006 - III ZR 288/05 - NJW-RR 2007, 414 Rn. 10). Die Neugestaltung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat an diesen Anforderungen nichts geändert (BGH Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06 - NJW 2007, 1534 Rn. 11 mwN). Nach diesen Maßstäben genügt es hinsichtlich des vorgenannten Teils der Klageforderung nicht, dass die Revisionsbegründung nur zur Leistungsfä- higkeit der Beklagten und zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf die Klä- gerin Stellung nimmt. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der nur rück- ständigen Unterhalt betreffenden Klage insoweit auch darauf gestützt, dass die Klage mangels des erforderlichen Verzuges unbegründet sei. Diese die Kla- geabweisung insoweit selbständig tragende Begründung hat die Revision 14 15 - 8 - nicht angegriffen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 38 ff.). II. Die weitergehende Revision ist nicht begründet, da Unterhaltsansprüche der Mutter, die auf die Klägerin hätten übergehen können, nicht bestehen. 1. Über die - aus § 1601 BGB folgende - grundsätzliche Unterhaltspflicht der Beklagten besteht zwischen den Parteien ebenso wenig Streit wie über die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter. Gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse der Beklagten hat die Revision keine Ein- wendungen erhoben. Die angestellten Berechnungen sind revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Es steht mit der Rechtsprechung des Senats ins- besondere in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862 f.). Dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die im Miteigentum der Beklagten und ihres Lebensgefährten stehende Eigentums- wohnung einen zusätzlichen Abzug für Zins- und Tilgungsleistungen gebilligt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Aufwendungen für das Miteigen- tum lassen die übrigen monatlichen Leistungen zur zusätzlichen Altersversor- gung in Höhe von 98,79 € nicht wegen anderweit bereits bestehender Absiche- rung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 27). Denn unter Berücksichtigung des Wohnwerts wendet die Beklagte insgesamt nicht mehr für eine zusätzliche Al- tersversorgung auf als 5 % ihres Jahresbruttoeinkommens. Die Nichtberück- 16 17 - 9 - sichtigung von Aufwendungen für sonstige Versicherungen der Beklagten ist für die Klägerin günstig, entspricht aber auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 22). 2. Die verbleibenden Vorteile aus der Nutzung der Eigentumswohnung sowie die hieraus resultierende Belastung hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend in die Einkommensberechnung einbezogen. a) Den Wohnwert der von der Beklagten und ihrem Lebensgefährten ge- nutzten Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses be- messen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Von dem nach § 287 ZPO geschätzten Betrag von 510 € hat es zu- treffend die Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), nicht jedoch die mit der Eigentumswohnung verbundenen weiteren Kosten in Abzug gebracht (vgl. Se- natsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.). Auf diese Weise hat das Berufungsgericht für das Jahr 2008 - unter Berücksichti- gung der der Beklagten seinerzeit gewährten Eigenheimzulage - einen Wohn- vorteil von monatlich rund 50 € ermittelt, während - nach dem Wegfall der Ei- genheimzulage - eine monatliche Belastung von 57 € verbleibt. b) Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Sie führt aus, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung der an- gemessenen Miete zu Unrecht auf gehobene Verhältnisse abgestellt. Unter Zu- grundelegung einfacher, dem Einkommen der Beklagten entsprechender Ver- hältnisse sei von einer erheblich höheren Kostenersparnis auszugehen. Dieser 18 19 20 21 - 10 - Einwand vermag nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich da- rauf abgestellt, dass trotz am Wohnort der Beklagten bestehender gehobener Verhältnisse für sie eine Wohnung mit einer Größe von 60 qm angemessen sei. Ausgehend hiervon hat es eine ersparte Miete von 510 € angenommen. Wäre es - worauf die Revision abhebt - insofern zu einem geringeren Betrag gelangt, würden die zu berücksichtigenden Aufwendungen für Zinsen und Tilgung den Nutzungswert der Wohnung bei Weitem übersteigen, was eine zusätzliche Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit der Beklagten zur Folge haben könnte. bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Behandlung der Eigenheimzulage nicht zu beanstanden. Diese ist für das Jahr 2008 nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe von dem Zins- und Tilgungsaufwand abgesetzt worden. Dadurch errechnet sich ein Wohnvorteil von rund 50 €. Nach Wegfall der Eigenheimzulage von 106,57 € ergeben sich für 2009 den Nutzungswert übersteigende Kosten von rund 57 €. c) Die Revision beanstandet ferner, die im Selbstbehalt des Lebensge- fährten enthaltenen Wohnkosten müssten als Einkommen der Beklagten be- handelt werden, wenn diesem - wie vom Berufungsgericht festgestellt - die Un- terkunft kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Auch dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist nicht von einer kostenlosen Überlas- sung der Wohnung an den Lebensgefährten ausgegangen, sondern von des- sen hälftiger Beteiligung an den Kosten. Die alternativ angestellte Überlegung der Revision, im Fall der hälftigen Kostenbeteiligung des Lebensgefährten übersteige der Aufwand für die Wohnung die Kosten einer angemessenen Wohnung um das Doppelte, verkennt, dass der Betrag von 510 € als angemes- sen ersparte Miete allein auf die Beklagte bezogen ist. 22 23 - 11 - 3. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, im Hinblick auf das Zusam- menleben der Beklagten mit einem Partner von einer höheren Leistungsfähig- keit auszugehen. Auch diese Annahme begegnet revisionsrechtlich keinen Be- denken. Allerdings ist bei der Unterhaltsbemessung die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, da sich die Leis- tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch eine solche Entlastung erhöht. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Partner miteinander verheira- tet sind oder nichtehelich zusammenleben (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 595 Rn. 36 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner der Haushaltserspar- nis in Höhe eines dem Selbstbehalt entsprechenden Teilbetrages des Familien- einkommens im Falle der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt aber bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten (in dem hier maßgeblichen Zeitraum: 1.400 € und 1.050 €, jeweils gemäß Düsseldorfer Ta- belle) Rechnung getragen. Nur bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen ist die Haushaltsersparnis zusätzlich zu berücksich- tigen und mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43 ff.). Die Grundsätze der Synergie und Haushaltsersparnis sind auf die Lebensverhältnisse nichtehelicher Partner zu übertragen, auch wenn ihnen kein Familienselbstbehalt zukommt. Denn auch nichtehelichen Partnern ist gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zuzugestehen, ihre Lebensstellung aufrechtzuerhalten (Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700 f. für den Unterhaltsschuldner). Danach hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass das Einkommen des Lebensgefährten der Beklagten den Betrag, der bei Ehegatten dem Selbstbehalt entspricht, im Jahr 2008 nur unwesentlich überschritten und 24 25 26 - 12 - im Jahr 2009 sogar unter dem Betrag von 1.050 € gelegen hat. Die Haushalts- ersparnis ist deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen. Insgesamt bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei - ohne die Berücksichtigung der Kosten für die Besuche der Mutter - im Jahr 2008 in Höhe von rund 90 € leistungsfähig gewesen. 4. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, in Höhe dieses Betrages sei ein Übergang der Ansprüche nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen, weil hiermit eine unbillige Härte verbunden wäre, be- darf keiner Entscheidung. Die vorgenannten Aufwendungen vermindern viel- mehr bereits die Leistungsfähigkeit der Beklagten. a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berück- sichtigung seiner sonstigen Verbindlichkeiten außerstande ist, ohne Gefähr- dung des eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen gehören auch solche, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners eingegan- gen worden sind. Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig an- zuerkennen ist, ist im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung zu be- urteilen. Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an (Senatsur- teile vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658). b) Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten, die für die Besuche der Beklagten bei ihrer Mutter angefallen sind, um Aufwen- dungen, die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrecht- 27 28 29 30 - 13 - erhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungs- rechtlich geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, der Mutter auch im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort der Beklagten Fürsorge zuteilwerden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen be- ruht deshalb auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflich- tung gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsbe- rechtigtem und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit; vielmehr ent- sprechen solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit. Selbst wenn der Beklagten die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte sie von den Kosten verursachenden Besuchen bei ihrer Mutter deshalb nicht abzusehen. Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minder- jährigen Kindern). Darin liegt keine Ungleichbehandlung mit denjenigen Ab- kömmlingen, die mangels ausreichender Mittel solche Kosten aus dem Selbst- behalt bestreiten müssen. Dieses Ergebnis ist nicht Folge einer Ungleichbe- handlung, sondern bedingt durch die unterschiedlichen Lebens- und Einkom- menslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von Un- terhaltspflichtigen führen (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1373). Soweit sich die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen halten, reduzieren sie folglich die Leistungsfähigkeit der Beklagten (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Schnitzler/Günther in MAH Familienrecht 3. Aufl. § 11 Rn. 63; Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 373; aA OLG Hamm FamRZ 2002, 123, 124). 31 - 14 - c) Gegen die Feststellung der Kosten durch das Berufungsgericht mit monatlich 126,53 € hat die Revision keine Einwendungen erhoben; sie begeg- net auch keinen rechtlichen Bedenken. Nach Abzug dieses Betrages verbleibt der Beklagten aber kein für den Elternunterhalt einzusetzendes nennenswertes Einkommen, da das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen nur etwa zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 46). 5. Für das Jahr 2009 ist das Berufungsgericht wegen der Belastungen durch die Eigentumswohnung und der Kosten der kieferorthopädischen Be- handlung der Beklagten zu einem unterhaltsrelevanten Einkommen gelangt, das bereits ohne die Fahrtkosten für Besuche den Selbstbehalt unterschreitet. Gegen die Berücksichtigung der Arztkosten hat die Revision keine Einwendun- 32 33 - 15 - gen erhoben. Dagegen ist revisionsrechtlich auch nichts zu erinnern. Die Be- klagte ist deshalb auch für 2009 zu Unterhaltsleistungen für die Mutter nicht in der Lage. Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 21.05.2010 - 50 F 244/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2011 - II-7 UF 99/10 -