Entscheidung
AnwZ (Brfg) 48/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 48/12 vom 15. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 15. Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 19. Juni 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. September 2011 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abge- wiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beru- fung. II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klä- gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger macht der Sa- 1 2 - 3 - che nach geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies trifft nicht zu. 1. Der Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 28. Ok- tober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend aufgrund aussagekräftiger Be- weisanzeichen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgebli- chen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - ein Widerspruchsverfahren war vor- liegend gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO, § 26 Abs. 5 Satz 1 AZG Berlin entbehrlich - in Vermögensverfall geraten war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). a) Nach der dem Widerrufsbescheid beigefügten Forderungsaufstellung waren der Beklagten offene Forderungen verschiedener Gläubiger des Klägers in Höhe von 183.535,26 € bekannt geworden, die größtenteils im Zeitraum von 2009 bis 2011 entstanden sind. Einige der Gläubiger haben erfolglos Zwangs- vollstreckungsmaßnahmen betrieben. Die aufgelisteten Verbindlichkeiten stellt der Kläger nur punktuell in Abrede. Er macht vor allem geltend, die von der Be- klagten berücksichtigte Forderung seines früheren Mandaten B. in Höhe von 11.986,20 € habe nie bestanden; das insoweit gegen ihn geführte staats- anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei seit geraumer Zeit eingestellt. Auch ohne Berücksichtigung dieser Forderung bestanden bei Erlass des Widerrufbe- scheids aber offene Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe, die der Kläger (teilweise trotz Titulierung) nicht ausgeglichen hat. 3 4 - 4 - Das gilt insbesondere für die beim Finanzamt R. aufgelaufe- nen Steuerrückstände, die sich nach Mitteilung der Steuerbehörde zum 17. Ja- nuar 2011 auf 72.161,83 € beliefen und zum 4. Juli 2011 auf 96.709,52 € an- gewachsen sind. Der Kläger macht nicht geltend, diese Steuerverbindlichkeiten bei Erlass des Widerrufsbescheids ganz oder zumindest in signifikanter Höhe zurückgeführt zu haben. Weiter ergibt sich aus im Mai/Juni 2010 abgegebenen Drittschuldnererklärungen der Sparkasse S. und der Landesbank Be. , bei denen der Kläger Kontoverbindungen unterhielt, dass diesen Kreditinstituten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen Forderungen Dritter in Höhe von rund 68.000 € beziehungsweise von rund 66.000 € vorlagen. Die Sparkas- se S. hat zudem wegen eigener unbeglichener Forderungen von ihrem ver- traglich vereinbarten Pfandrecht an möglichen girovertraglichen Auszahlungs- ansprüchen des Klägers Gebrauch gemacht. Dass sich die genannten Pfän- dungen und Forderungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids erledigt hätten, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch im Zulassungsverfahren hat er sich mit dem pauschalen und unbelegten Hinweis begnügt, zahlreiche Verbindlichkeiten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und in nicht be- kannter Höhe beglichen zu haben. Die beschriebenen Schulden belegen sowohl bei einer Gesamtbetrach- tung als auch jeweils für sich genommen, dass sich der Kläger zum maßgebli- chen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs in ungeordneten Vermögensverhält- nissen befand. b) Soweit der Kläger beanstandet, zu seinen Ungunsten sei nicht be- rücksichtigt worden, dass er nach Erlass des Widerrufsbescheids weitere For- derungen getilgt habe, ist dieser Einwand für das vorliegende Verfahren uner- heblich. Im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. September 2009 erfolgte Ände- rung des Verfahrensrechts ist eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaft- 5 6 7 - 5 - lichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts nicht im Anfechtungspro- zess über einen Zulassungswiderruf zu berücksichtigen; die Beurteilung solcher Entwicklungen ist vielmehr einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Auf die - ohnehin nicht belegten - Angaben des Klä- gers zum Stand seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse kommt es daher nicht an. 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ver- bunden. Ihr Vorliegen wird nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3). Denn die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls des beauftragten Rechtsan- walts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulas- sung des als Einzelanwalt tätigen Klägers ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist im Gegenteil bereits berufs- rechtlich in Erscheinung getreten. 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2012 - II AGH 19/11 - 9