Entscheidung
IX ZB 87/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 87/12 vom 12. Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Oktober 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluss vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 51. Zivil- kammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird abge- lehnt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 8. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Be- schlusses. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die vom Antragsteller erhobene Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Be- schwerdegericht nicht statthaft ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbe- 1 - 3 - schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und ver- fassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2. Mangels Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) ist die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu versagen. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statt- haft, weil das Rechtsmittel des Antragstellers nicht an einem unverschuldeten Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO scheitert. 2 3 - 4 - 4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 363/12 - 4