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5 StR 475/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 475/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Kh. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin ab- geändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre festge- setzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten K. gegen das ge- nannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. G r ü n d e Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte Kh. zu einer Jugendstra- fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen weisen die Urteilsgründe eine Jugendstrafe von drei Jahren aus. Da die Strafzumes- sungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat, kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Insoweit ist das Urteil wegen einer Verletzung des sachli- chen Rechts im Strafausspruch aufzuheben (BGH, Beschluss vom 25. Feb- ruar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN). 1 - 3 - Der Senat hat jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcher- kannt, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 2