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Entscheidung

5 StR 422/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 422/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. zu 2.: versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte H. auch die dem Neben- kläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf der rechtsfehlerhaften Berücksichtigung früheren Schweigens (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) im Rahmen der Bewertung der erst im Laufe der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten H. be- ruht das Urteil nicht. Angesichts der sorgfältigen inhaltlichen Auseinanderset- zung mit der Einlassung des Angeklagten, die die Strafkammer für unschlüs- sig und zudem aufgrund des eingehend gewürdigten Ergebnisses der Be- weisaufnahme für widerlegt hält, schließt der Senat aus, dass das Landge- richt ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens zu einem an- deren Ergebnis gelangt wäre. Basdorf Raum Schaal König Bellay