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Entscheidung

2 StR 291/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 291/12 vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 6. März 2012 a) hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahingehend klar- gestellt, dass die sichergestellten 208,7 g Heroin eingezogen werden, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln jeweils in nicht ge- ringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur- teilt und die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel angeordnet. Dies 1 - 3 - beanstandet der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Präzisierung der Einziehungsentscheidung und zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, soweit die Strafkammer die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht erwogen hat; im Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der si- chergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG ist, die einzuziehenden Gegenstände nicht konkret genug bezeichnet. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03 mwN). Der Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben ent- halten (BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2). 2. Das Urteil weist insofern einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt - ausweislich der Urteilsgründe versehentlich - unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte 1995 mit dem Konsum von Cannabis und Heroin. Nach Verurteilungen wegen Betäu- bungsmitteldelikten absolvierte der Angeklagte in den Jahren 1999 und 2006 in Anwendung des § 35 BtMG stationäre Therapien, nach deren Abschluss er je- weils für einige Jahre drogenfrei lebte. Die hier gegenständliche Tat hat der An- geklagte zur Befriedigung seiner eigenen Heroinsucht begangen. In der Unter- suchungshaft wird er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit mit Metha- don substituiert. Diese Umstände drängten zur Prüfung, ob die Voraussetzun- 2 3 4 - 4 - gen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine entspre- chende Teilaufhebung nicht; der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGH NStZ 2009, 261 mwN). Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unter- bringung eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer Appl ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Becker Schmitt Krehl 5 6