Entscheidung
EnVZ 9/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 9/12 vom 9. Oktober 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem am 7. Dezember 2011 verkündeten Beschluss des 3. Kartell- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundes- netzagentur zu tragen. Der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.950.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen dem Missbrauchsverfahren nach § 30 Abs. 1 EnWG und der Verwaltungsvollstreckung kommt keine grundsätzliche Bedeu- tung im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zu. Die Frage lässt sich ohne weite- res beantworten. 1 2 - 3 - Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften ist in § 94 EnWG ausdrücklich vorgesehen. Weder dieser Rege- lung noch § 30 EnWG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vollstreckung eines bereits ergangenen und vollziehbaren Verwaltungsakts - im Streitfall der in Form einer Allgemeinverfügung ergangenen (BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 7 ff. - EDIFACT) Festle- gung GPKE - zu unterbleiben hat, wenn das Ziel der Vollstreckungsmaßnahme auch durch den Erlass einer individuellen Verfügung auf der Grundlage von § 30 EnWG erreicht werden könnte. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2011 - VI-3 Kart 119/10 (V) - 3