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Leitsatz

EnVR 42/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 42/11 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pumpspeicherkraftwerke III StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 4 (in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fas- sung) Das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. bestimmt sich nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn der Netznutzer von der in den Leitlinien der Bundesnetzagentur eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und auf der Grundlage von mehr als 2.500 Benutzungsstunden abrechnet. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellse- nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen Nummer 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 6. Februar 2009 zurückgewiesen wurde. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Nummer 2 des vorge- nannten Beschlusses aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kos- ten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer- den gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 542.316 € festgesetzt. Gründe: I. Die Betroffene betreibt das Pumpspeicherkraftwerk Rönkhausen, das an das Hochspannungsnetz der Antragstellerin angeschlossen ist. Aus diesem 1 - 3 - Netz entnimmt die Betroffene Strom für den Betrieb ihres Pumpspeicherkraft- werkes. Für dieses Pumpspeicherkraftwerk schloss sie am 7. Juli 2008 mit der Antragstellerin eine Vereinbarung über die zu entrichtenden individuellen Nut- zungsentgelte. Die Antragstellerin beantragte für den Zeitraum vom 1. Febru- ar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 eine Genehmigung der vereinbarten Netz- entgelte bei der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur, die grundsätzlich die Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgelts anerkennt, hat dieses genehmigt, jedoch un- ter Bezugnahme auf einen von ihr mittlerweile erlassenen Leitfaden im Be- schlusstenor ihrer Entscheidung unter Nummer 2 und 3 Einschränkungen ver- fügt. Danach muss, soweit die Betroffene auf der Basis von mehr als 2.500 Be- nutzungsstunden abrechnet, auf dieser Grundlage auch der Mindestbetrag des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. bestimmt werden (Nummer 2). Weiterhin wurde der Betroffenen von der Bundesnetz- agentur untersagt, Strom während der in das Höchstlastfenster fallenden Zeiten leistungspreisfrei zu entnehmen, um im Anschluss an eine Inanspruchnahme nach §§ 13, 14 EnWG die Verfügbarkeit des Kraftwerks wiederherzustellen (Nummer 3). Gegen diese Maßgaben in Nummer 2 und 3 der Genehmigung hat die Betroffene Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat die Be- schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Rechtsbeschwerde der Betroffenen. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie die Ermittlung des Min- destentgelts betrifft, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht führt zur Begründung aus, dass ein individuel- les Netzentgelt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV dann Anwendung finde, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten es offensichtlich sei, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorherseh- bar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweiche. Diese Voraussetzung sei für das von der Betroffenen betriebene Pumpspeicherkraftwerk gegeben, weil dieses regelmä- ßig in der Schwachlastphase Strom beanspruche, um diesen in Phasen mit ho- her Netzbelastung wieder an das Netz abzugeben. Dies sei zwischen den Be- teiligten unstreitig. Es gehe deshalb nur um die Höhe des zu gewährenden Nachlasses. Dabei habe die Bundesnetzagentur den beteiligten Unternehmen zu deren Gunsten die Möglichkeit eröffnet, die Berechnung des individuellen Netzentgelts aufgrund einer Wahloption durchzuführen. Dies beruhe darauf, dass sich bei einer Benutzungsstundenzahl von über 2.500 Stunden eine höhe- re Entgeltreduktion einstelle als bei einer solchen unter 2.500 Benutzungsstun- den. Die Betroffene, deren Benutzungsstundenzahl im Referenzzeitraum nur 1.486 Stunden betragen habe, sei erheblich von dem Grenzwert entfernt. Wenn sie dennoch auf der Grundlage der Option mit über 2.500 Benutzungsstunden abrechne, dann müsse sie sich bei der Bestimmung der Mindestgrenze an der in Ansatz gebrachten Stundenzahl festhalten lassen. Dies sei mittlerweile in der Leitlinie der Bundesnetzagentur klargestellt. Soweit eine frühere Fassung an eine Benutzungsdauer von weniger als 2.500 Benutzungsstunden angeknüpft habe, liege ein redaktionelles Versehen vor. 3 4 - 5 - Ohne Erfolg – so führt das Beschwerdegericht weiter aus – seien auch die Angriffe der Betroffenen gegen Nummer 3 des Bescheides. Eine leistungs- preisfreie Netznutzung innerhalb der Höchstlastphase widerspreche schon § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. Im Übrigen erwerbe die Betroffene durch die Ener- giebereitstellung einen Vergütungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StromNVZ gegen den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, der auch für die Kosten aufkommen müsse und sie nicht auf die Netznutzer verlagern dürfe. 2. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das zutreffend die bis zum 25. August 2009 geltende Fassung der Stromnetzentgeltverordnung anwendet, hält nur bezüglich der Nummer 3 des Genehmigungsbescheides der rechtlichen Überprüfung stand. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Mindest- entgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. nicht in Abhängigkeit von der gewählten Berechnungsmethode zu bestimmen. Für die Betroffene errechnet sich das Mindestentgelt nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn sie von der Wahloption, auf der Grundlage von mehr als 2.500 Benut- zungsstunden abzurechnen, Gebrauch macht. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Mindestentgeltregelung des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass im Rahmen der Vereinbarung individuel- ler Netzentgelte Netzkunden zu hohe Nachlässe eingeräumt werden, die – wie Rabatte überhaupt – dann letztlich von der Gemeinschaft aller Netznutzer ge- tragen werden müssten. Diese Zielsetzung der Mindestentgeltregelung verdeut- licht, dass der Vergleichsmaßstab nur die tatsächliche Benutzungsstundenzahl und das sich hieraus ergebende Netzentgelt sein kann, das der Netzkunde oh- ne die Individualvereinbarung zu bezahlen hätte. Dagegen stellt die Wahloption eine alternative Berechnungsmethode dar, die dem Umstand Rechnung tragen soll, dass wegen des zunehmenden Gewichts des Leistungspreises bei mehr als 2.500 Benutzungsstunden sich Ungleichgewichte ergeben können, weil an- 5 6 7 - 6 - sonsten die individuellen Netzentgelte bei Letztverbrauchern mit weniger als 2.500 Benutzungsstunden höher ausfielen als bei Letztverbrauchern mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden (vgl. auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage – EnVR 47/11 - Pumpspeicherkraftwerke II). Zudem steht das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. in einem Bezug zur Regelung des letz- ten Satzes dieses Absatzes, wonach im Falle des Nichteintritts der Vorausset- zungen einer Individualvereinbarung nach den allgemein gültigen Netzentgelten abgerechnet werden muss. Dieses allgemeine Netzentgelt bildet dann auch die Basis für die Berechnung des Mindestentgelts, das zugunsten der Gemein- schaft der Netznutzer die Absenkung der Netznutzungsentgelte auf die Hälfte begrenzt. Diese Auslegung betrifft – anders als die Bundesnetzagentur meint – kein „Rosinenpicken“. Die nach der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl auf- grund der veröffentlichten Netzentgelte ermittelten Netznutzungsentgelte bilden für sämtliche Netzkunden die Grundlage für die Berechnung des hälftigen Min- destentgelts. Dies führt zwar zu unterschiedlichen Reduzierungsspielräumen. Da es sich bei der Berechnung nach der Wahloption jedoch nur um einen – zur Vermeidung von Ungleichheiten – eingeführten (virtuellen) Grenzwert handelt, ist dies unerheblich, zumal – worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist – die eröffneten Reduzierungsspielräume nicht in jedem Fall in vollem Umfang ausgeschöpft werden können müssen. b) Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht die Genehmigungs- beschränkung in Nummer 3 des Bescheides für zulässig erachtet. Dort erfolgte die Genehmigung des individuellen Netzentgelts unter der Bedingung der Strei- chung der mit dem Netzbetreiber getroffenen vertraglichen Regelungen, wo- nach die Betroffene die Netze leistungspreisfrei in lastschwachen, aber in das Hochlastfenster fallenden Zeiten nutzen dürfe, um im Anschluss an eine außer- 8 9 - 7 - planmäßige Inanspruchnahme die Verfügbarkeit des Pumpspeicherkraftwerks wiederherzustellen. Die Inanspruchnahme des Pumpspeicherkraftwerks nach §§ 13, 14 EnWG wird – wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat – gesondert vergütet. Löst der Netzbetreiber nach § 13 Abs. 1 EnWG die Einspeisung von Pumpstrom durch Anforderung an die Betroffene aus (sogenanntes Redis- patch), um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes zu gewährleisten (Bourwieg in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10), hat er die hierfür angefallenen Kosten den Netznutzern in Rechnung zu stellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StromNZV). Dabei bemisst sich die von den Netzbetreibern zu zahlende und auf die Netznutzer umzulegende Vergütung nach dem Preis, der sich aus dem vom Netzbetreiber angenommenen Angebot ergibt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 StromNZV). Umgekehrt besteht für den Stromlieferanten gegenüber dem Netz- betreiber ein Anspruch aus dem von diesem angenommenen Angebot. Im Falle der Einspeisung von Pumpstrom auf Anforderung des Netzbetreibers umfasst die angebotene Stromlieferung preislich auch die Herstellungskosten der Elek- trizität, also auch die Netznutzung für die Entnahme des Pumpstroms. Entgegen der Auffassung der Betroffenen besteht kein Anspruch darauf, dass das Pumpspeicherkraftwerk in der Folge leistungspreisfrei im Hochlast- zeitfenster Pumpstrom entnehmen kann, um das obere Speicherbecken wieder aufzufüllen. Ob für die folgende Entnahme von Pumpstrom ein kraft Vereinba- rung reduziertes Netzentgelt in Ansatz gebracht werden kann, richtet sich da- nach, ob für diese Entnahme die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV gegeben sind, mithin der Höchstlastbeitrag von der 10 11 - 8 - zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen (§ 2 Nr. 8 StromNEV) aus dieser Netzebene abweicht. Gegebenenfalls muss die Betroffene zuwarten, bis sie in dem privilegierten Zeitraum zu den individuell vereinbarten Netzentgelten ent- nehmen kann. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2010 - VI-3 Kart 197/09 (V) -