Entscheidung
2 StR 350/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 350/12 vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 und 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 18. April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsent- ziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Geldstrafe ange- rechnet wird. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ent- scheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß- nahmen im vorgenannten Urteil wird als unbegründet ver- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Nieder- landen erlittenen Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Geldstrafe war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den 1 - 3 - Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 223/11). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG angenom- men, dass es nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht der Bil- ligkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Auslieferungs- und Untersu- chungshaft zu entschädigen. Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erheblich geringer ausgefallen als die im Verlauf des Verfahrens bereits vollzogene Auslieferungs- und Untersuchungs- haft von über sieben Monaten. Dennoch hat das Landgericht einen Entschädi- gungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, dass das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der maßgeblichen Berücksichtigung der erlittenen Haft im Rahmen der Straf- zumessung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 1997 - 2 StR 463/96, 2 3 4 - 4 - NStZ-RR 1998, 32; BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 4 StrEG Rn. 5). Becker Appl Berger Eschelbach Ott