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Entscheidung

X ZR 2/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 2/10 vom 8. Oktober 2012 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Auf die innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG erhobene Gegenvorstellung des Patentanwalts Dr. K. wird in Abände- rung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 2012 der Streit- wert für beide Instanzen auf 11.500.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Betrag ergibt sich aus der Addition der Streitwerte der beiden Verlet- zungsverfahren X ZR 8/10 (10.000.000 Euro) und X ZR 110/11 (1.500.000 Eu- ro). Den Streitwert in dem Verfahren X ZR 8/10 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Die Gegenvorstellung, mit der eine Erhöhung des Streitwerts in dem Verfahren X ZR 110/11 beantragt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Meier-Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.09.2009 - 5 Ni 65/09 (EU) - 1