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Entscheidung

VII ZR 7/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 7/12 vom 4. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Prof. Leupertz, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. wird abgelehnt. Gründe: Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann einer Partei kraft Amtes Prozess- kostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermö- gensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzu- bringen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Die Kosten der Rechtsverteidigung können zwar aus der Insolvenzmasse nicht auf- gebracht werden. Es gibt aber zumindest vier wirtschaftlich Beteiligte, denen zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderli- chen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenrisiko an- gemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechts- verteidigung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzu- 1 2 3 - 3 - bringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, in juris, m.w.N.). Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls ist es nach dem Vortrag des Klägers der Volksbank F. e.G., der C.-Bank AG, der T.-Krankenkasse und dem Finanzamt zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Rechtsverteidigung des Klägers erhielten sie eine Quote von 100 % und damit ein Vielfaches der im Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde voraussichtlich entstehenden Kosten von 11.508,25 €. Der Koordinie- rungsaufwand des Klägers ist insoweit gering, weil er die Leistung des Kosten- vorschusses nur mit diesen Gläubigern abstimmen muss. Sollten diese trotz Zumutbarkeit nicht bereit sein, die Kosten aufzubringen, änderte dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe im konkreten Fall nicht vorliegen. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht dahingehend 4 - 4 - restriktiv auszulegen, dass Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn die wirtschaftlich Beteiligten trotz Zumutbarkeit zur Kostenaufbringung nicht bereit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193 f.). Eick Safari Chabestari Leupertz Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 O 83/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2011 - 10 U 78/06 -