Entscheidung
NotZ (Brfg) 12/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 12/11 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit wegen des Antrags des Beigeladenen zu 2 auf Berichtigung des Tatbestands - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 27. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising beschlossen: Der Antrag des Beigeladenen zu 2 vom 14. August 2012 auf Be- richtigung des Tatbestandes des Urteils vom 23. Juli 2012 wird abgelehnt. Gründe: Der nach § 111b Abs.1 BNotO, § 119 Abs. 1 VwGO statthafte und frist- gerecht gestellte Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Tatbestandsberichtigung ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. § 119 VwGO erlaubt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarhei- ten in den tatsächlichen Feststellungen, für die der einfache Weg der Berichti- gung nach § 118 VwGO nicht zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 119 Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 119 Rn. 4). Die Unrichtigkeit des Tatbestandes im Sinne des § 119 VwGO, zu dem auch in den Entscheidungsgründen des Urteils enthaltene Feststellungen tatsächlicher Art gehören, kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts, aber auch aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 1 2 - 3 - 2011, § 119 Rn. 4 mwN). Die Berichtigung setzt berichtigungsfähige tatsächli- che Feststellungen voraus. Es besteht kein Anspruch auf Berichtigungen von für die Entscheidung unerheblichen Feststellungen, ebenso wenig auf die ne- bensächlicher Punkte (vgl. BayVerwGH, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 B 10.144, juris Rn. 2 und Beschluss vom 20. Februar 2009 - 7 N 08.1140, juris Rn. 3). Danach sind die Berichtigungsanträge Nr. 3, 4, 5 und 6 zurückzuweisen, weil die behaupteten Unrichtigkeiten Nebensächlichkeiten darstellen, die für die Entscheidung unerheblich sind. Dem Antrag Nr. 1 kann nicht nachgekommen werden, weil damit die Än- derung einer Wertung des erkennenden Senats und nicht einer Feststellung begehrt wird. Mit dem Antrag Nr. 2 verlangt der Beigeladene zu 2 die Ergänzung der Feststellungen in der Randnummer 18 der Urteilsgründe, dass er vom Ermitt- lungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 keine Kenntnis hatte. Dessen bedarf es nicht. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2 ist in der Randnummer 19 der Urteilsgründe wiedergegeben worden. Auch wird das Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 in der Würdi- gung des Verhaltens des Beigeladenen zu 2 (Randnummern 20 ff. der Urteils- gründe) nicht mehr erwähnt. 3 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Galke Diederichsen Appl Doyé Müller-Eising Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - Not 18/10 - 6