Entscheidung
IV ZR 109/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 109/12 vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 1. März 2012 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Streitwert: 911,80 € Gründe: I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsve r- trägen die von ihr verwandte sogenannte Kostenminderungsklausel ge- mäß § 17 (5) c) cc) ihrer ARB in neue Versicherungsverträge einzub e- ziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu b e- rufen. Die Klausel lautet auszugsweise: "Der Versicherungsnehmer hat … alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung 1 2 - 3 - ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte … ." Daneben begehrt der Kläger Erstattung der ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach ei nem Streitwert von 25.000 € in Höhe von 911,80 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und das Zahlungsbegehren abgewiesen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Berufungsge- richt hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass die streitge- genständliche Frage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betrifft und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung ist. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbe- gehren in der abgewiesenen Höhe von 911,80 € weiter. II. Die Revision des Klägers ist nicht statthaft, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Bekla g- ten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus der die Zulassung nicht einschränkenden Entscheidungs- formel, aber durch Auslegung der Urteilsgründe. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision auch aus den Entscheidungsgrü n- den ergeben (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, MDR 2012, 728 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Unter Auslegung des Tenors im Lichte der 3 4 5 6 7 - 4 - Urteilsgründe kann eine Beschränkung der Revisionszulassung auf ein- zelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat und von der die andere nicht betroffen ist (BGH, Urteil vom 15. No- vember 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 543 Rn. 20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der gegneri- schen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 und vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/95, BGHZ 130, 50, 59; jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung bei unbe- schränkter Zulassung im Urteilsausspruch ist aber nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, WM 2012, 1351 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295). 2. Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich mit Blick auf die von der streitgegenständlichen Frage betroffene Vielzahl von Versi- cherungsverträgen zugelassen. Dieser Bezug besteht aber nur zu der vom Unterlassungsbegehren des Klägers erfassten Kostenminderung s- klausel, wie sie in den gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthalten ist (vgl. nur ARB 94 § 17 (5) c) cc) und ARB 75 § 15 (1) d) cc) - abgedruckt in Prölss/Martin/Arm- brüster, VVG 27. Aufl.; ARB 2000 § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in Harbau- er/Bauer, ARB 8. Aufl. und ARB 2008/II § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in 8 9 - 5 - Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl.). Die Frage einer Erstattungsfä- higkeit von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist einen so l- chen Bezug entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht auf. Sie wird nicht in Versicherungsverträgen behandelt, sondern ric htet sich gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG danach, ob die Aufwendun- gen erforderlich sind. Damit ist die Erstattungsfrage kein Spezifikum von Versicherungsverträgen, sie stellt sich vielmehr generell im Rahmen von Abmahnungen bei Unterlassungsbegehren jedweder Art. Zulassungsfä- hige Fragen zu Versicherungsverträgen einschließlich der einbezogenen Versicherungsbedingungen im Allgemeinen und der streitgegenständli- chen Kostenminderungsklausel im Besonderen werden davon nicht a n- gesprochen. Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten Gelegenheit hat geben wollen, seine Ent- scheidung zur Wirksamkeit der Klausel überprüfen zu lassen. Die vom Kläger angegriffenen Feststellungen zur fehlenden Notwendigkeit, bei der Abmahnung einen Rechtsanwalt einzuschalten, hat das Berufungs- gericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Die Entscheidungsgrün- de belegen, dass es insoweit nicht von umstrittenen und klärungsbedür f- tigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Ein Wille, die Revision über 10 - 6 - den zugesprochenen Teil der Klage hinaus auch für die Klägerseite zu- zulassen, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keinen erkennbaren Anhalt. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2011 - 2/24 O 164/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2012 - 3 U 127/11 -