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Entscheidung

5 StR 442/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 442/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2012, soweit dieser An- geklagte betroffen ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zuge- hörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines Ur- teils des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wegen gefährlicher Körper- verletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur- teilt. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erkennbar geprüft hat, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt hätte. Danach betreibt der Angeklagte seit geraumer Zeit so erheblichen Alkoholmissbrauch, dass der rechtsmedizini- sche Sachverständige „professionelle Hilfe“ für angezeigt hält (UA S. 13). Für die gegenständliche Tat hat die Jugendkammer eine alkoholbedingte Ver- minderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Auch 1 2 - 3 - den dem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden versuchten besonders schweren Raub hat der Angeklagte unter beträchtlicher und schuldmindern- der Alkoholisierung begangen, wobei er und seine Mittäter überdies Geld zum Kauf von Alkoholika erlangen wollten. Zwei (wohl) Alkoholentzugsthera- pien hat er in jüngster Zeit abgebrochen. Die neu entscheidende Jugendkammer wird die bei dieser Sachlage gebotene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) nachzuholen haben. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung war auch der Strafausspruch aufzuheben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Janu- ar 2010 – 5 StR 520/09, NStZ-RR 2010, 275 Rn. 10 ff., und vom 12. März 2012 – 3 StR 42/12, jeweils mwN). Basdorf Raum Schaal Dölp König 3