Entscheidung
5 StR 382/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 382/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen: Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt: Ziffer 1 b) der Beschlussformel lautet: „in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass … schuldig ist, der Angeklagte Ö. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen.“ Basdorf Raum Schaal Schneider Dölp