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Entscheidung

IX ZR 112/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/10 vom 20. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann eine nach § 1 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung darstellen. Weggegeben und deshalb im Falle einer erfolgreichen Anfechtung vom Pächter dem Gläubi- ger nach § 11 Abs. 1 AnfG zur Verfügung zu stellen sind die Nutzungen des Pachtgegenstands. Dazu gehört auch der aus dem Gewerbebetrieb gezogene Gewinn, soweit dieser nicht auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat (vgl. BGH, 1 2 - 3 - Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 46; MünchKomm- AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 92, 105, 132 f). Die Gläubigeranfechtung ermöglicht hingegen nicht den Zugriff auf einzelne vom Pächter im Rahmen des von ihm geführten Gewerbebetriebs erlangte Forderungen wie etwa die hier in Rede stehenden Subventionsprämien. Die einzelnen Forderungen kommen auch nicht als selbständiger Gegenstand einer Gläubigeranfechtung in Betracht, denn sie sind erst in der Person des Pächters neu entstanden; aus dem Ver- mögen des Verpächters wurde insoweit nichts weggegeben. Mit dieser Rechtslage stimmt das Berufungsurteil überein. Eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Klärung grundsätzlicher Rechts- fragen noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 17.02.2009 - 2 O 288/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2010 - 15 U 45/09 - 3