Entscheidung
IX ZB 42/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
10mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/10 vom 20. September 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 20. September 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Senats- beschluss vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 stellt keine unzulässige Überraschungsentschei- dung dar. Der Senat hat die Rechtsbeschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses schriftlich darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig sein könnte, weil bereits die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerde- frist eingelegt worden war. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgebli- chen Regelung in § 64 Abs. 2, § 9 InsO hat er auf seine Ausführungen im Be- schluss vom 10. November 2011 (IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 16 ff) Be- zug genommen. Dort findet sich der Hinweis, dass nach der bisherigen Recht- sprechung des Senats gegen die Anknüpfung der Frist zur sofortigen Be- schwerde des Schuldners an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungs- festsetzung jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Schuldner zuvor zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters 1 2 - 3 - gehört worden ist (aaO Rn. 18). Die Frage, wie die verfassungsrechtliche Beur- teilung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ausfällt, wenn der Schuldner zu dem Vergütungsantrag nicht angehört worden ist, war danach offen. Die Rechtsbeschwerdeführerin konnte nach dem Inhalt des Hinweises nicht davon ausgehen, dass die Beurteilung allein wegen der unterbliebenen Anhörung zu ihren Gunsten ausfallen würde. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.04.2008 - 9 IN 7/08 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.01.2010 - 19 T 266/08 -