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III ZR 264/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/11 Verkündet am: 20. September 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 3 A; FStrG § 19 Abs. 5, § 74 Abs. 2 VwVfG; BayEG Art. 8, 11 Ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung unterliegt hinsicht- lich seines Umfangs keiner Beschränkung oder Ausschlusswirkung des stra- ßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285). - 2 - Der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG stehen nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung zu beachten. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - III ZR 264/11 - OLG München LG München I Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2011 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger begehren von der Beklagten die Zuerkennung einer Enteig- nungsentschädigung für Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm. 1 - 3 - Der Kläger zu 1 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. 9040/20, 9040/10 und 9045 der Gemarkung M. , Garmischer Straße 244, 246, 248, 250, 252, 254 und 256. Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 9040/4 Ge- markung M. , Garmischer Straße 221, 223, 225, 227, 229 und 231. Die Grundstücke sind in Reihenbauweise mit Mietshäusern zur Wohnnutzung ent- lang des Mittleren Rings bebaut. Die beklagte Landeshauptstadt ist als Straßenbaulastträgerin zuständig für die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 7. Februar 2003 zur Realisierung des Vorhabens "Ausbau Mittlerer Ring Südwest, Untertunnelung des L. Platzes". Wäh- rend der gesamten Bauzeit sollten in der G. Straße drei Fahrspuren je Fahrtrichtung sowie Geh- und Radwege beidseitig provisorisch aufrechterhalten werden. Im Planfeststellungsbeschluss hatte sich die Regierung von Oberbay- ern vorbehalten, über Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen gegen das zumutbare Maß übersteigenden Baulärm beziehungsweise über Entschä- digungsansprüche auf Antrag zu entscheiden. Da der vorhandene Straßenraum nicht ausreichte, beantragte die Beklagte zuerst die vorzeitige Besitzeinweisung und anschließend die endgültige Nutzungsüberlassung von Teilflächen der Grundstücke der Kläger bei der Enteignungsbehörde, um für die Dauer der Baumaßnahme über diese Flächen die Fahrspuren und Wege zu führen. Mit Beschluss vom 29. September 2010 sprach die Enteignungsbehörde der Beklagten für den Ausbau des Mittleren Rings in M. ein bis zum 31. Dezember 2017 befristetes Nutzungsrecht an den verfahrensgegenständli- chen Grundstücken der Kläger zu. Zugleich setzte die Enteignungsbehörde an- hand von Pacht-Vergleichswerten eine Entschädigung in Höhe von 1,30 €/m² 2 3 4 - 4 - monatlich für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme der Grundstücksteilflä- chen fest, beginnend ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung. Damit sollten nach Auffassung der Enteignungsbehörde alle im Zusammenhang mit dem Nutzungsentzug eingetretenen Vermögensnachteile gemäß dem Grund- satz der Einheitlichkeit der Enteignungsentschädigung entschädigt sein. Eine Entschädigung für Mietminderungen und Leerstände infolge einer erhöhten Lärmbelästigung durch die provisorische Fahrbahnführung auf den vorgenann- ten Grundstücken gewährte die Enteignungsbehörde nicht. Im Zuge der provisorischen Verkehrsführung wurde die Fahrbahn nebst Geh- und Radwegen an die Wohnhäuser der Kläger herangerückt. Der Abstand verringerte sich von ursprünglich 12,50 m auf 2,50 m. Wegen der Verschwenkung der Straße und des dadurch bedingten An- steigens der Lärmbelastung durch den darauf fließenden Verkehr begehren die Kläger im Hinblick auf zu erwartende beziehungsweise bereits eingetretene Mietausfälle und Mietminderungen eine Enteignungsentschädigung. Ihre Klage auf Feststellung der Berechtigung einer weitergehenden Ent- eignungsentschädigung im Hinblick auf den Verkehrslärm ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblie- ben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Enteignungsentschädigungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe 5 6 7 8 - 5 - Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf eine weitere Enteignungsentschädigung verneint. Einem solchen Anspruch stehe die Sperr- wirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2003 entgegen. Die Planfeststellungsbehörde habe im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Anleger Mietminderungen oder Mietausfälle hin- nehmen müssten. Soweit die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nicht nur Baulärm sondern auch eine Beeinträchtigung durch Straßenlärm erfasse, wäre die Klage unzulässig, da den Klägern ein einfacherer und sachnäherer Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehe. Wenn die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nur auf Baulärm be- schränkt sei, sei die Klage unbegründet. Dann stehe die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses einem Entschädigungsanspruch entgegen. Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch könne abgesehen vom Aus- nahmefall einer Planergänzung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Es spiele keine Rolle, dass es hier nicht um Schallschutzmaßnahmen, sondern um Mietausfall gehe. Die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gelte nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutz- maßnahmen, sondern auch für sonstige wertmindernde Auswirkungen auf das Grundstück. Auf Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG könnten sich die Kläger nicht beru- fen, da sie verpflichtet gewesen wären, im Wege des Primärrechtsschutzes ge- 9 10 11 - 6 - gen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Sperrwirkung der Planfeststellung hier ins Leere gehe, da zusätzlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden sei und die enteigneten Kläger ihre Einwände und Rechte auch im Enteignungsverfahren vorbringen könnten. Es wäre ungereimt und ungerecht, die auch förmlich Ent- eigneten bei der Verfolgung gleichartiger Vermögensnachteile hinsichtlich der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu privilegieren. Die Klage würde auch daran scheitern, dass die Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlangten, für alle weiteren Nachteile aufzukommen, die aus der Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger herrührten. Die Kläger hätten aus Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG jedoch nur einen Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung und nicht auf Schadensersatz und das auch nur dann, wenn die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei. Die Beklagte müsse deshalb ent- gegen der Einschätzung der Kläger nicht ohne Wenn und Aber für sämtliche weiteren Folgen der Fahrbahnverschwenkung einstehen. II. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be- gründung kann ein Entschädigungsanspruch der Kläger aus § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) nicht verneint werden. Zutreffend rügen die Kläger, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses für die hier gegen- ständliche Enteignungsentschädigung ausgegangen ist, weshalb es sowohl für die Zulässigkeit (Rechtsschutzbedürfnis) als auch für die Begründetheit der 12 13 - 7 - Klage dahinstehen kann, ob die den "Baulärm" betreffenden Aussagen im Plan- feststellungsbeschluss auch den hier in Rede stehenden Verkehrslärm erfas- sen. - 8 - 1. Zum Verhältnis zwischen der Planfeststellung und den dort möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den ein- schlägigen landesrechtlichen Enteignungsgesetzen beziehungsweise nach § 74 Abs. 2 VwVfG hat der Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbe- schlusses unterliegt (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 69 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285, 290). Ein solcher Enteignungsentschädigungsanspruch entsteht aufgrund des Zugriffs auf die für die Ausführung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke, der auch auf der Grundlage der Planfeststellung die Einigung mit dem Rechtsinha- ber oder die Durchführung einer Enteignung voraussetzt. Der Ausschluss priva- ter Rechte bei einem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zielt demgegenüber auf Ansprüche aus Besitz oder Eigentum an den nicht für das Vorhaben benötigten, aber durch dessen Auswirkung beeinträchtigten Grundstücken. Daraus folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Ver- bindlichkeit für das gegebenenfalls nachfolgende Enteignungs(-entschädi- gungs)verfahren hat. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Planfeststellungs- beschluss nach dem Grundsatz der Problembewältigung und im Hinblick auf mögliche enteignungsgerichtliche Vorwirkungen auch die Notwendigkeit und Folgen einer Enteignung erörtern muss, soweit das Vorhaben sich möglicher- weise nicht ohne eine Enteignung von Grundeigentum verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 290 f). Demgemäß stehen der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch auf- grund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung (siehe Art. 11 Abs. 1 14 15 - 9 - Satz 1 BayEG) zu beachten (vgl. Aust in Aust/Jakobs/Pasternak, Die Enteig- nungsentschädigung, 6. Aufl., Rn. 779). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 21. Januar 1999 (aaO) nichts anderes. Der Senat hat im damaligen Fall ausgeführt, dass ein Anspruch aus einem enteignenden Ein- griff im Hinblick auf Schallschutzmaßnahmen nicht in Betracht komme, da in- soweit der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch gegebenenfalls im We- ge von Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss hätte geltend ge- macht werden müssen. Dabei handelte es sich nicht um eine Enteignungsent- schädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, was der Senat in der angegebe- nen Entscheidung ausdrücklich seinen Ausführungen vorausgeschickt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 293). Da die Kläger vorliegend eine Enteignungsentschädigung begehren, ist es auch ohne Belang, dass nach der - im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. Januar 1999 ergangenen - Rechtsprechung des V. Zivilsenats neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen für Ansprüche (priva- ter) Dritter nach § 906 BGB grundsätzlich kein Raum ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1171 Rn. 15 ff mwN). 2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEG i.V.m. § 19 Abs. 5 FStrG steht den Klägern ein Anspruch auf eine Entschädigung für ande- re durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu. Wie der Senat zum Inhaltsgleichen § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB entschieden hat, können über die Substanzentschädigung hinaus Folgeschäden entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die Enteignung unmittelbar oder zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte 16 17 18 - 10 - und nicht bloße wirtschaftliche Interessen, Erwartungen oder Chancen dem Ei- gentumsschutz unterliegen. Die individuellen Nachteile, die nicht allgemein je- den betreffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten (Senats- urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06, BGHZ 174, 25, Rn. 19 mwN). Für die Beeinträchtigung eines Restgrundstücks nach einer Teilenteignung hat der Senat ausgeführt, dass der dadurch erwachsene Schaden nicht durch die er- zwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein braucht; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das es enteignet wurde (vgl. Senatsurteile vom 4. Okto- ber 1973 – III ZR 138/71, BGHZ 61, 253, 254; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75, DVBl 1978, 374, 375; vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, NJW 1999, 1247, 1250, insoweit in BGHZ 140, 285 nicht abgedruckt). 3. Vorliegend machen die Kläger geltend, die Vermietbarkeit ihrer Häuser auf der nicht von der Enteignung betroffenen Teilfläche ihres Grundstücks sei beeinträchtigt. Die Vermietbarkeit eines Hauses gehört zu den eigentumsrecht- lich geschützten Rechtspositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07, NVwZ 2008, 348). Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist, ob und in welchem Maße die mit dem Betrieb der Straße aufgrund der Verlegung ihrer Führung über den von der Enteignung betroffenen Grundstücksteil verbundenen Nachteile stärker auf den dem Eigentümer verbliebenen Restbesitz einwirken, als dies ohne Ent- eignung der entsprechenden Flächen der Fall gewesen wäre. Es ist dabei zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die von der Enteignung betroffenen Flächen die Möglichkeit geboten hätten, den Grundbesitz gegen diese Einwir- kung abzuschirmen und ob ein Wegfall der "Schutzzone" zu einer spürbaren Beeinträchtigung des übrigen Eigentumsrechts geführt hat (vgl. Senatsurteil 19 20 - 11 - vom 6. März 1986 - III ZR 146/84, NJW 1986, 2424, 2425). Der Senat hat dabei die Grenze der noch entschädigungslos hinzunehmenden Geräuschbelastung aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmt und es zugelassen, dass Richtwerte, die in Verwaltungsvorschriften angegeben oder im Schrifttum be- fürwortet werden, als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1986 aaO). Sollte deshalb durch die Verlegung der Straße von einem Abstand von 12,50 m auf 2,50 m eine Steigerung der Lärmbelastung in spürbarer Weise festzustellen sein, was zur Folge hat, dass die Kläger Miet- minderungen ihrer Mieter ausgesetzt werden, wird ein Anspruch auf eine Ent- schädigung bestehen. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das auf dem abgetretenen Teilstück eines Grundstücks durchgeführt wird, einen enteignungsrechtlichen Entschädigungs- anspruch nur begründen, wenn die Auswirkungen oder Belästigungen, die das Enteignungsunternehmen mit sich bringt, das Maß dessen überschreiten, was ein Nachbar - am Maßstab des § 906 BGB gemessen - ohne Ausgleich hin- nehmen muss (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1975 - III ZR 215/71, BGHZ 64, 220, 222; vom 7. Mai 1981 - III ZR 67/80, BGHZ 80, 360, 362 f; vom 1. Dezem- ber 1977 - III ZR 130/75, DVBl. 1978, 374, 375; vom 14. Juli 1977 - III ZR 41/75, NJW 1978, 318, 319). Ohne Erfolg bleibt die Gegenrüge der Beklagten, die Kläger hätten die Lärmzunahme nicht hinreichend substantiiert behauptet und unter Beweis ge- stellt. Zu Substantiierung gehört nicht die konkrete Behauptung eines Dezibel- wertes. Das würde die Darlegungsanforderungen überspannen, da der Bürger dies nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens könnte. Es reicht für eine hinreichend substantiierte und relevante Lärmzunahme aus, wenn die Kläger - wie geschehen und unter Beweis gestellt - darlegen, dass wegen der Lärmzunahme die Mieter Mietminderungen ausgesprochen haben. 21 - 12 - 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die behaupteten nachteiligen Lärmauswir- kungen die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung rechtfertigen. Dies ist nachzuholen. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2011 - 15 O 20053/10 - OLG München, Entscheidung vom 10.11.2011 - 1 U 3517/11 - 22