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IV ZR 64/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 64/11 vom 12. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 12. September 2012 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 3. März 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin- nen vier Wochen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages die Erstattung von Stornoabzügen. Dem ursprünglich mit Beginn zum 1. Juli 1996 und vorgesehenem Ablauf zum 30. Juni 2019 durch den Versicherungsneh- mer Uwe L. bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungs- vertrag lagen deren "Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende L e- bensversicherung" (AVB) zugrunde. In § 6 ist unter der Überschrift 1 - 3 - "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" u.a. bestimmt: "Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts (3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG). Er entspricht nicht der Summe der gezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versi- cherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versi- cherungsperiode berechneten Zeitwert, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1 Prozent der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung. Der Rückkaufswert erreicht mindestens den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. (Vgl. die dem Versicherungsschein beigefügte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte). Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (4) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schrif t- lich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versich e- rungssumme ganz oder teilweise auf eine garantierte be i- tragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird (§ 174 Abs. 2 VVG). Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkauf s- wert vermindert um ausstehende Forderungen (z.B. rück- ständige Beiträge). Die beitragsfreie Versicherungssumme erreicht jedoch min- destens den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt (vgl. die dem Be i- blatt beigefügte Übersicht der beitragsfreien Versicherungs- summen)." - 4 - Teil des Versicherungsscheins ist eine für den Zeitraum von 1997 bis 2018 gestaffelte Tabelle für die Rückkaufswerte und beitragsfreie n Versicherungssummen. Zum 1. November 2004 erfolgte zunächst eine Beitragsfreistellung bis zum 31. Dezember 2005. Die Beklagte nahm von dem gezillmerten Deckungskapital einen Stornoabzug in Höhe von 736,58 € vor. Nach Einsetzen der Beitragszahlungen zum 1. Januar 2006 erfolgte eine erneute Beitragsfreistellung mit Wirkung zum 1. Juli 2007. Die Beklagte nahm auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ge- zillmerten Deckungskapitals einen weiteren Stornoabzug von 566,19 € vor und stellte einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, der in e i- ner Tabelle die maßgeblichen Beträge für den Rückkaufswert sowie die beitragsfreie Versicherungssumme beinhaltet. Nach mehrfacher Abtre- tung der Lebensversicherung und mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 erklärter Kündigung rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 19. De- zember 2008 ab und zahlte einen Betrag in Höhe von 28.020,02 € aus. Im Rahmen der Kündigung wurde kein weiterer Stornoabzug vorgenom- men. Das Amtsgericht hat der zuletzt auf Auszahlung des einbehaltenen Stornoabzugs in Höhe von 1.346,18 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 2 3 4 - 5 - 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erfor- derlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Recht s- streit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den bete iligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - IV ZR 249/08, juris unter II 1). b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit das Ber u- fungsgericht ausführt, die Revision sei zuzulassen, da es sich bei der Wirksamkeit der Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Le- bensversicherung der Beklagten um eine Rechtsfrage handele, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe, legt das Berufungsgericht nicht näher dar, um welche der Bedingungen es sich im Einzelnen handelt. Erst aus dem Verweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidungs- gründe des Amtsgerichts ergibt sich, dass es um die Frage geht, inwie- weit ein Anspruch auf Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge aufgrund unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen auch dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer den vom Bundesgerichtshof festgesetzten Mindestbetrag bei Rückkauf bzw. Be i- 5 6 7 - 6 - tragsfreistellung erhalten hat. Dies rechtfertigt eine Zulassung der Revi- sion nicht. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen sind geklärt. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 Versicherungs- bedingungen in kapitalbildenden Lebensversicherungen, die den von der Beklagten verwendeten Bedingungen ähnlich sind, für die Beitragsfre i- stellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses, den Rückkaufswert einschließlich Stornoabzug sowie die Abschlusskosten wegen Intransp a- renz für unwirksam erachtet (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.). In seinem weiteren Urteil vom 12. Oktober 2005 hat sich der Senat mit der Folge der Unwirksamkeit derartiger Bedingungen befasst (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 312 ff.). Für den Fall einer unwirksamen Vereinbarung von Abzügen bei der Be i- tragsfreistellung und der Kündigung, dem sogenannten Stornoabzug, hat er darauf verwiesen, dass hierfür eine Regelung im Gesetz besteht. Nach § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung un- wirksam, besteht kein Anspruch auf einen Abzug (aaO 313). Entspre- chend heißt es bereits im Leitsatz der Entscheidung zu c): "...Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt ..." Bezüglich der unwirksamen Bestimmung zur Abschlusskostenve r- rechnung hat der Senat demgegenüber darauf abgestellt, dass hierfür keine gesetzliche Regelung besteht, die die entstandene Lücke sachg e- recht schließen könne (aaO 313 - 316). Es sei daher im Wege der rich- terlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob und a uf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu ve r- rechnen seien (aaO 317). Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der 8 9 10 - 7 - Beitragszahlung bleibe jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser werde bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundla- gen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskap i- tals (aaO 318). Hieraus folgt, dass der Abzug einer in unwirksamen Bedingungen vereinbarten Stornogebühr bei Beitragsfreistellung oder Kündigung in je- dem Fall unzulässig ist, unabhängig davon, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht. Im Falle einer zusätzlichen Unwirksamkeit der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung muss lediglich sicherg e- stellt werden, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall bei vorzeit i- ger Beendigung der Beitragszahlung den dargestellten Mindestbetrag erhält. Liegt die vom Versicherer versprochene Leistung - wie hier im Falle einer Spätstornierung - über diesem Mindestbetrag, so bleibt sie in jedem Fall vom Versicherer geschuldet. An diesen Grundsätzen hat der Senat auch in späteren Entscheidungen festgehalten (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067 Rn. 4; vom 26. Septem- ber 2007 - IV ZR 20/04, NJW-RR 2008, 188 unter 1; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 254/03, NJW-RR 2007, 1629 unter II 1). Eine ergänzende Ver- tragsauslegung kommt bei unwirksamen Klauseln über den Stornoabzug nicht in Betracht (Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 169 Rn. 57). Durch die Rechtsprechung des Senats ist damit bereits geklärt, dass ein Stornoabzug aufgrund einer unwirksamen Bestimmung in den Allgemei- ner Versicherungsbedingungen nicht erhoben werden darf. Für eine Be- rechtigung des Versicherers, einen Stornoabzug trotz unwirksamer R e- gelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur deshalb vo r- 11 - 8 - nehmen zu können, weil die vertraglich geschuldete Leistung über dem geschuldeten Mindestbetrag liegt, gibt es keine Rechtsgrundlag. c) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in i h- ren Versicherungsscheinen Garantiewerttabellen verwendet, die die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen ausweisen. Die Beklagte hat selbst in dem Versicherungsschein vom 4. Juli 1996 für die Berechnung der Rückkaufswerte und beitragsfreien Summen auf § 6 AVB verwiesen (S. 5 des Versicherungsscheins). Wenn kein Stornoab- zug vereinbart ist (unter 2.), erstreckt sich dies entsprechend auf die in der Tabelle angegebenen Werte für den Rückkauf sowie die beitragsfreie Versicherungssumme. Die Beklagte hat in diese Garantiewerte bereits Stornoabzüge eingerechnet. Sie räumt selbst ein, dass sich ohne den zweifach bei der Beitragsfreistellung erfolgten Stornoab zug ein um 1.346,18 € höherer Auszahlungsbetrag ergeben hätte. 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte war bereits deshalb nicht zu einem Stornoabzug b e- fugt, weil sich eine derartige Berechtigung aus § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 AVB nicht ergibt. Nach § 174 Abs. 4 VVG a.F. ist der Versicherer zu ei- nem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. An einer derartigen Vereinbarung fehlt es aber für die Umwandlung in ei- ne beitragsfreie Versicherung. Unstreitig hat die Beklagte den Stornoab- zug nicht im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages, sondern bereits anlässlich der beiden vorangegangenen Beitragsfreistellungen zum 1. November 2004 sowie zum 1. Juli 2007 durchgeführt und Abzüge in Höhe von 736,58 € und 566,19 € vorgenommen. 12 13 14 - 9 - § 6 Abs. 3 der AVB regelt die Ermittlung des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrages, § 6 Abs. 4 die beitragsfreie Versicherungs- summe bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittl i- cher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksa- mer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusamme n- hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkei- ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezia l- kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer entnimmt zunächst § 6 Abs. 3 der AVB, dass er nach Kündigung den Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG erhält. Dieser wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsm a- thematik errechnet und vermindert sich um einen als angemessen ang e- sehenen Abzug in Höhe von 1% der Differenz zwischen der Versiche- rungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung. Sodann wird der Versicherungsnehmer darauf verwiesen, dass der Rückkaufswert mindestens den vereinbarten Garantiebetrag erreicht, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Hierzu wird er auf die dem Versicherungsschein beigefügte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte verwiesen. Der Versicherungsnehmer kann § 6 Abs. 3 AVB mithin entnehmen, dass im Falle einer Kündigung des Vertrages von dem Rückkaufswert noch ein Abzug vorgenommen wird. Eine derartige Regelung findet sich für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung in § 6 Abs. 4 AVB nicht. Dort wird dem Versi- cherungsnehmer zunächst erläutert, dass er anstelle einer Kündigung verlangen kann, ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit zu 15 16 - 10 - werden. In diesem Fall setzt die Beklagte die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine garantierte beitragsfreie Summe herab. Hierzu wird auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und § 174 Abs. 2 VVG verwiesen. Anschließend heißt es, dass der so ermit- telte Rückkaufswert um ausstehende Forderungen, z.B. rückständige Beiträge, vermindert wird. Demgegenüber fehlt es an einer Regelu ng darüber, dass der Rückkaufswert - wie bei der Kündigung - noch um ei- nen als angemessen angesehenen Abzug vermindert wird. Hieran ve r- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 6 Abs. 4 der AVB da- rauf verweist, die beitragsfreie Versicherungssumme erre iche mindes- tens den vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhänge. Die Beklagte verweist hierzu zwar erneut auf die Übersicht der beitragsfreien Versicherungssummen. Aus dieser dem Versicherungsschein beigefügten Tabelle kann der Versicherungs- nehmer zwar die beitragsfreie Versicherungssumme für jedes einzelne Jahr des Vertragsablaufs ersehen, ihr aber nicht entnehmen, dass diese bereits um einen Stornoabzug vermindert wurde. Ein Stornoabzug bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung kommt mangels Ver- einbarung i.S. von § 174 Abs. 4 VVG a.F. deshalb nicht in Betracht. Schon deshalb kommt es auf den von der Revision geltend gemachten - 11 - Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft der Versicherten und der B e- rücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, nicht an. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 20.04.2010 - 274 C 19736/09 - LG München I, Entscheidung vom 03.03.2011 - 30 S 9151/10 -