Leitsatz
IV ZB 12/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 12/12 vom 12. September 2012 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 25; Deutsch-Türkischer KonsularVtr Nr. 14 Anlage zu Art. 20 Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwill i- gen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehör i- gen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertr a- ges zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Re ich vom 28. Mai 1929. Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen. Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unb e- weglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZB 12/12 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Beschwerdewert: 55.000 € Gründe: I. Der zwischen dem 26. und 27. Dezember 2009 verstorbene Erb- lasser war türkischer Staatsangehöriger und lebte seit 1964 in Deutsc h- land. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe. Mit der Beteiligten zu 1 schloss er am 28. Januar 1991 in K. die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tod. Der Erblasser hinterließ keine letzt- willige Verfügung. In den Nachlass fallen unter anderem zwei Eige n- tumswohnungen in K. . Die Beteiligte zu 1 hat zunächst am 10. Dezember 2010 beim Amtsgericht Köln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im In- 1 2 - 3 - land befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie zu 1/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 als Erben ausweisen soll- te. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass deutsches Güterrecht A n- wendung finden könne, hat die Beteiligte zu 1 eine Erhöhung ihrer Erbquote auf 1/2 beantragt. Am 16. Februar 2011 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser " kraft gesetzlichen türkischen Erbrechts und deutschen Güterrechts" von der Beteiligten zu 1 zu 1/2 sowie den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Ober- landesgericht mit Beschluss vom 5. August 2011 (ZEV 2012, 205) das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen. Es ist davon au s- gegangen, dass hinsichtlich des in Deutschland befindlichen unbewegl i- chen Vermögens deutsches Erb- und Güterrecht Anwendung finde, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 1 sich auf 1/2 und die der Beteilig- ten zu 2 und 3 auf je 1/4 belaufe. Bezüglich des beweglichen Vermögens fänden türkisches Erbrecht sowie deutsches Ehegüterrecht Anwendung. Hieraus ergebe sich eine Erbquote der Beteiligten zu 1 von 1/4 und der Beteiligten zu 2 und 3 von je 3/8. Eine Erhöhung der Erbquote der Bete i- ligten zu 1 um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Nach Einziehung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1 die Ertei- lung eines neuen Erbscheins beantragt, der sie selbst als Erbin zu 1/2 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu 1/4 für das bewegliche Vermögen sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbin- nen zu je 1/4 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu je 3/8 für das bewegliche Vermögen ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zuletzt beantragt, für das bewegliche und das unbe- wegliche Nachlassvermögen in Deutschland einen Erbschein zu erteilen, 3 - 4 - der die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 3/8 ausweist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erfor- derlich sind, für festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurüc k- gewiesen. Am 6. März 2012 hat das Amtsgericht Köln einen gemein- schaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erb- schein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses Erbin zu 1/2 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 1/4, hinsichtlich des beweglichen Nachlasses die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 3/8 geworden sind. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie erstreben einen Erbschein des Inhalts, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1 zu 1/4 und den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 beerbt worden ist. II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich das maßgebliche Erbstatut nach dem Konsularvertrag zwischen der Tür- 4 5 6 7 - 5 - kischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608) richtet. Dieses zwi- schenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor. Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularver- trages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erb- lasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöri- ger dieses Landes gewesen wäre. Der Erblasser war türkischer Staat s- angehöriger. Neben beweglichem Vermögen verfügte er über zwei E i- gentumswohnungen in K. . Auf dieser Grundlage ist das Beschwerde- gericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge hi n- sichtlich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht und bezü g- lich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht richtet. Ins o- weit tritt zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen eine Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder - wie hier geschehen - durch die Zusammenfassung mehrerer Erb- scheine in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht werden. Bezüglich des beweglichen Vermögens beträgt die Erbquote der Beteiligten zu 1 nach Art. 499 Nr. 1 des türkischen ZGB 1/4. Das Be- schwerdegericht hat auf der Grundlage der Anwendung deutschen Eh e- güterrechts nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erhö- hung der Erbquote der Beteiligten zu 1 nach § 1371 Abs. 1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem türkischen Erbstatut abgelehnt. Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des Güterstandes durch 8 - 6 - Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur- teilt (zur Problematik etwa OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG Düsseldorf MittRheinNotK 1988, 68; Staudinger/Mankowski, BGB 2011 Art. 15 EGBGB Rn. 341 ff.; Staudin- ger/Dörner, BGB 2007 Art. 25 EGBGB Rn. 34-38; MünchKomm-BGB/ Birk, Internationales Privatrecht Art. 25-248 EGBGB 5. Aufl. Art. 25 Rn. 156-159; MünchKomm-BGB/Siehr, Internationales Privatrecht Art. 1- 24 EGBGB 5. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 114-117; Palandt/Thorn, BGB 71. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26). Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Qualifikation kommt es für das bewegliche Ve r- mögen aber schon deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als Beschwerdeführer insoweit durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert werden. Sie erstreben für sich eine Erbquote von je 3/8 und für die Beteiligte zu 1 von 1/4. Das entspricht hinsichtlich des bewegli- chen Vermögens der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem nunmehr durch das Amtsgericht erteilten Erbschein. Die Frage der Quali- fikation des § 1371 BGB bei der Anwendung ausländischen Erbstatuts und deutschen Güterrechtsstatuts stellt sich für den Senat daher nicht. 2. Beschwert sind die Beteiligten zu 2 und 3 allein durch die Ent- scheidung des Beschwerdegerichts, dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf der Grundlage der Anwendung deutschen Erbrechts so- wie deutschen Ehegüterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu 1 bei ins- gesamt 1/2 sowie der Beteiligten zu 2 und 3 bei je 1/4 liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung türkischen Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit deutschem Ehegüterrecht stellenden Qualifikationsfragen. Türkisches Erbrecht findet für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen kei- ne Anwendung. Die Erbfolge richtet sich - wie die Rechtsbeschwerde an 9 - 7 - anderer Stelle selbst sieht - nach dem gemäß Ziff. 14 Nr. 2 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages anwendbaren Be- legenheitsstatut, also nach deutschem Recht. Eine Veränderung des Ge- füges des ausländischen Erbrechts durch die zusätzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB findet daher nicht statt. 3. Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, dass auf die güterrechtlichen Ansprüche türkisches Recht Anwendung findet, können die Beteiligten zu 2 und 3 hiermit nicht gehört werden. Nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Sonst findet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Au f- enthalt hat. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so dass die Vorinsta n- zen jeweils deutsches Ehegüterrecht und damit auch § 1371 Abs. 1 BGB angewendet haben. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beteiligte zu 1 wie der Erblasser türkische Staatsangehörige war, bestanden nicht. Auf dieser Grundlage sind sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandes- gericht übereinstimmend davon ausgegangen, dass deutsches Ehegüte r- recht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Anwendung findet. Die Beteilig- ten zu 2 und 3 sind dieser Anwendung deutschen Ehegüterrechts in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und haben insbesondere nicht vorgetragen, dass auch die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei. 10 - 8 - Mangels jeglichen Anhaltspunkts für eine türkische Staatsangeh ö- rigkeit der Beteiligten zu 1 liegt daher auch kein Verstoß des Beschwer- degerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG vor. Vielmehr wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 FamFG Aufgabe der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen, bereits in den Tat- sacheninstanzen vorzutragen, dass wegen gemeinsamer Staatsangehö- rigkeit des Erblassers und der Beteiligten zu 1 türkisches Ehegüterrecht zur Anwendung kommt. Diesbezüglich liegt schon keine ordnungsgemä- ße Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 im Rechtsbeschwerdever- fahren gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG vor. Hiernach darf die ange- fochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 FamFG gerügt worden sind. Daran fehlt es. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, güterrechtliche Ansprüche unterlägen dem Ehegüter- statut, "also dem türkischen Recht als demjenigen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. An keiner Stelle wird auch nur ansatzweise darge- legt, woraus sich die gemeinsame türkische Staatsangehörigkeit im Ein- zelnen ergeben soll und wo dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde bzw. aus welchen Gründen eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 26 FamFG vorliegen soll. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind auch gehindert, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren mit E r- folg vorzutragen, dass die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Gegenstand der Prüfung der Rechtsbeschwerde nur das Vorbringen der Beteiligten und die Feststellung der Tatsachen, die das Beschwerdeg e- richt in seinem Beschluss vorgenommen hat. Neue Tatsachen im 11 - 9 - Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Musielak/Borth, FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 4). 4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die Beteiligte zu 1 könnte auch dann nur einen Anteil von 1/4 fordern, wenn der Erblasser die beiden Eigentumswohnungen noch zu seinen Lebzeiten verkauft und den Erlös als Festgeld angelegt hätte, weil dann für das bewegliche Vermögen das Heimatrecht des Erblassers Anwe n- dung gefunden hätte. Hierbei handelt es sich um hypothetische Erwä- gungen, die an der unterschiedlichen Anknüpfung für beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch- Türkischen Konsularvertrages nichts zu ändern vermögen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 29.11.2011 - 31 VI 190/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 Wx 33/12 - 12