Entscheidung
VI ZR 92/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 92/12 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurück- zuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 (- VI ZA 40/11, r+s 2012, 151) geklärt. Danach besteht im Falle der Beschädigung eines Motorrads grundsätzlich kein Anspruch auf Nut- zungsersatz, wenn der Geschädigte auch über einen Pkw verfügt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem vorbezeichneten Senats- 1 2 - 3 - beschluss entschieden, dass die Möglichkeit der andersartigen Fortbewegung zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil sein kann, deren Verlust jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 Rn. 10 f. mwN). Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung eines Motorrads im Vergleich zur Fahrt mit einem PKW ein anderes Fahrgefühl vermittelt, betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur ei- genwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögens- rechtlichen Bewertung. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dass die Nutzung eines Motorrads bei der Parkplatzsuche und bei zähem oder stocken- dem Verkehr von Vorteil sein könne. Abgesehen davon, dass solchen gelegent- lichen Vorteilen auch erhebliche Nachteile - u.a. bei schlechter Witterung - ge- genüberstehen, stellen diese Umstände keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 27.05.2011 - 15 (11) C 43/11 - LG Dortmund, Entscheidung vom 07.12.2011 - 21 S 33/11 - 3