Entscheidung
5 StR 367/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 367/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass die in den Nieder- landen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verwor- fen. Der Angeklagte M. hat die Kosten seiner zurückge- nommenen Revision gegen das genannte Urteil zu tragen. Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Durch eine naheliegend abweichende Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97) wäre der Angeklagte T. ersichtlich weder im gesamten Strafergebnis noch etwa durch einen weitergehenden Strafkla- geverbrauch bessergestellt worden. Basdorf Schaal Schneider Dölp König