Entscheidung
XI ZR 236/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 236/12 vom 28. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.445,14 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge- legt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Über das Vermögen des Beklagten ist zwar nach Einlegung der Nichtzu- lassungsbeschwerde ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. In entsprechen- der Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO steht das jedoch der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, da diese schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532). Das gilt in entsprechender Anwendung von 1 2 3 - 3 - § 249 Abs. 3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 aaO). Wiechers Ellenberger Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2011 - 9 O 3224/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2012 - 5 U 1346/11 -