Entscheidung
XI ZR 155/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 155/12 vom 28. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers im Schriftsatz seiner ehema- ligen Prozessbevollmächtigten vom 16. August 2012 geben dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 14. August 2012 abzuändern. Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird nunmehr auch deswegen abge- lehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos er- scheint, wie auch die bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erkannt haben, die gemäß dem Schriftsatz vom 16. August 2012 aus diesem Grund ihr Mandat niedergelegt ha- ben. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum - 3 - 16. August 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 220.160,53 € Wiechers Ellenberger Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 23.11.2010 - 14 O 346/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 - I-34 U 6/11 -