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Entscheidung

3 StR 341/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 341/12 vom 28. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 28. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entspre- chend einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 28. März 2012 a) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird, b) im Ausspruch über den angeordneten Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheits- strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Urteilstenors und hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Anordnung von Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe zwar de- ren Anrechnung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1:1 bestimmt, jedoch die Aufnahme in den Tenor versäumt. Dies holt der Senat in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. 2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung von Wertersatz- verfall hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus- schließlich auf das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt und die vorrangige Prüfung unterlassen, ob nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB die Anordnung ganz oder zum Teil unterbleiben kann, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhan- den ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58). Hierzu hätte zum einen deshalb Anlass bestanden, weil der An- geklagte für seine Beiträge zu den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Taten durch Schuldenerlass und die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten ent- lohnt wurde. Zum anderen legen die bisherigen Feststellungen zu den derzeiti- gen Vermögensverhältnissen des Angeklagten das Vorhandensein von wert- 1 2 3 - 4 - mäßig nicht hinter dem Verfallsbetrag zurückbleibendem Vermögen nicht nahe, bei dem eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB regel- mäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92 mwN). Der Angeklagte hielt sich zuletzt als Asylbewerber in Frank- reich auf; die Kosten für eine erforderliche Operation seines Sohnes sollten von "Freunden und der Familie" aufgebracht werden. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke