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Entscheidung

VII ZA 11/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 11/12 vom 23. August 2012 in dem Klauselerteilungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 30. März 2012 wird zurückgewie- sen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstat- tet. Gründe: 1. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 des Beschlusses des Beschwerdegerichts betreffend die Erteilung einer Rechts- nachfolgeklausel für die Gläubigerin ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch die Eintragung der Grundschuldabtre- tung in das Grundbuch offenkundig ist im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO. Dage- gen ist nichts zu erinnern. 1 2 - 3 - Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO nicht nachweisen muss, in die zwischen Schuldner und Zeden- ten geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten zu sein. Das entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats, der auch darauf hin- gewiesen hat, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 100/10, bei juris; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 20/11, bei juris; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 88/10, bei juris; Beschluss vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, bei juris). Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde Erfolg haben könnte. 2. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die Zulassung der Rechtsbeschwere gegen die Ziffer 2 des Beschlusses" des Beschwerdegerichts ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde insoweit 3 4 5 - 4 - nicht zugelassen. Eine etwa beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Zulassung durch den Bundesgerichtshof ist ge- setzlich nicht vorgesehen. Kniffka Eick Halfmeier Leupertz Kosziol Vorinstanzen: AG Ribnitz-Damgarten, Entscheidung vom 01.12.2011 - 2 C 208/11 - LG Stralsund, Entscheidung vom 30.03.2012 - 2 T 30/12, 2 T 78/12, 2 T 79/12 -