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4 StR 207/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 207/12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes der im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Körperverletzung verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf 5 € festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet- zung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer anderweitigen Verurtei- lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen Vergewal- tigung, wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchter Nötigung zu einer weiteren Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1. In den Fällen II. 1 und II. 6 der Urteilsgründe hat es jeweils Einzelgeld- strafen in Höhe von 90 bzw. 60 Tagessätzen verhängt; dabei hat es die Höhe 1 2 - 3 - des Tagessatzes im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf 70 €, im Fall II. 6 der Urteils- gründe auf 5 € festgesetzt, ohne dies näher zu begründen. Nach den Feststel- lungen zur Person des Angeklagten erzielte dieser von 2004 bis 2007/2008 aus einer selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 2.000 bis 2.500 €. Das Landgericht hat die Höhe des Tagessatzes für die im August 2007 begangene Tat unter II. 1 der Urteilsgründe offenbar wegen des damals erziel- ten Einkommens auf 70 € bestimmt, während es die Tagessatzhöhe für die im Mai 2011 begangene Tat unter II. 6 der Urteilsgründe auf 5 € festgesetzt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Für die Höhe der Tagessätze sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlass des Urteils maß- gebend (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 596/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2). 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesan- walts in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2012 bemerkt der Senat: a) Die mit der - zulässigen - Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, NStZ-RR 2001, 174) geltend gemachte Bean- standung, das Landgericht habe die Gründe für die Teileinstellung des Verfah- rens nach § 154 Abs. 2 StPO rechtsfehlerhaft weder in dem Einstellungsbe- schluss noch in den Urteilsgründen dargelegt bzw. erörtert, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Es trifft zwar zu, dass in einem Fall, in dem die Anklagevorwürfe allein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbauen, wegen einiger dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, den Grün- den für die Einstellung Beweisbedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen kann. In einem solchen Fall kann ein 3 4 - 4 - Erörterungsmangel vorliegen, wenn der Grund für die Einstellung nicht mitge- teilt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 143/08, NStZ 2008, 581). Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ergibt sich daraus jedoch kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler. Zum einen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte das jeweilige Rahmengeschehen, das den einzelnen Taten zugrunde liegt, entsprechend den Feststellungen geschildert und sich noch in seinem letzten Wort für die "reinen" Körperverletzungshandlungen entschuldigt hat; dies gilt im Fall II. 1 der Urteils- gründe auch für die Anwendung von Gewalt durch das Würgen der Geschädig- ten M. . Zum anderen sind die Angaben der Nebenklägerin M. über gewalt- tätige Reaktionen des Angeklagten in Situationen, die seinen Vorstellungen nicht entsprachen, durch die Angaben der Geschädigten G. und der Zeugin A. bestätigt worden. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe konnte sich das Landgericht zusätzlich zu der Aussage der Geschädigten auf die Angaben des Zeugen P. und der Mutter der Geschädigten M. stützen. Im Übrigen hat sich die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Falschbelas- tungsmotivs umfassend mit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auseinandergesetzt. - 5 - b) Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO, der Inhalt der in der Haupt- verhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin G. sei nicht hin- reichend in die Beweiswürdigung eingeflossen, ist bereits nicht zulässig erho- ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die Revision nicht mitteilt, ob die Verlesung im Wege des Urkundenbeweises oder zum Zwecke des Vorhaltes an die ver- nommene Zeugin erfolgt ist. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 5