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2 StR 199/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 199/12 vom 21. August 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2012 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag- te der sexuellen Nötigung, des versuchten Totschlags in zwei Fäl- len jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren ver- urteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und drei Monate als voll- streckt erklärt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch bedarf indes der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ände- rung. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat das Tatgeschehen im Fall II. 2 der Urteilsgründe als natürliche Handlungseinheit gewertet. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt ei- ne Tat im sachlichrechtlichen Sinne nur dann vor, wenn mehrere, im Wesentli- chen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so mitei- nander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden (objektiv) auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, StV 1994, 537; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Ent- schluss, einheitlicher 1; vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 10 ff.). Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie liegt jedoch bereits nicht nahe (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., vor § 52 Rn. 7). Denn höchstpersönliche Rechts- güter sind einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen zu- gänglich. Deshalb können solche Handlungen, die sich nacheinander gegen mehrere Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre enge Aufeinander- folge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein einheitlicher Tatent- schluss gegeben ist und die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlun- gen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusam- menhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen ohne jegliche zeitliche Zä- sur, willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGHR StGB § 232 Konkurrenzen 1; BGH, NStZ-RR 2001, 82 mwN; StraFo 2012, 267; Urteil vom 23. Mai 2012 - 5 StR 54/12; LK/Rissing-van Saan, aaO, Rn. 14). 2 3 - 4 - b) Nach diesen Maßstäben können die vorliegend gegen drei Geschä- digte gerichteten Verletzungshandlungen des Angeklagten nicht zu einer ein- heitlichen Tat zusammengefasst werden. Nach den Feststellungen des Land- gerichts fühlte sich der Angeklagte zurückgesetzt, nachdem er von seinen Freunden davon abgehalten worden war, ein von ihm beabsichtigtes klärendes Gespräch mit dem Zeugen H. zu führen. Er lief deshalb nach einem Gerangel zwischen seinen Freunden und mehreren Personen um den Zeugen H. , an dem er selbst nicht aktiv beteiligt war, mit vorgehaltener Pistole aus der Gruppe seiner Freunde heraus und schoss in Richtung einer Perso- nengruppe, die um den Geschädigten R. und wenige Meter hinter H. stand. Er traf R. am Oberarm. Anschließend lief der Angeklagte auf H. - zu und schoss diesem zielgerichtet in Bauch und Hals. Als nunmehr der mit einer Eisenstange bewaffnete Zeuge Ha. auf den Angeklagten zurannte, um diesen von weiteren Schüssen auf H. abzuhalten, entschloss sich der Angeklagte zur Flucht. Während des Wegrennens drehte er sich im Laufen um und gab drei Schüsse in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten Ha. ab, die diesen an beiden Armen und einem Bein trafen. Auf der Grundlage dieses Geschehensablaufes, der insbesondere durch mehrere Tatentschlüsse des Angeklagten gekennzeichnet ist, liegt keine der von der Rechtsprechung bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter mehre- rer Personen anerkannten Ausnahmen vor. 2. Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da ergänzende Feststellungen nicht zu er- warten sind. § 358 Abs. 2 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, da er das Risiko einer Verschlechterung des Schuldspruchs nicht ausschließt (vgl. BGH NStZ 2011, 212, 213). Auch § 265 Abs. 1 StPO steht 4 5 6 - 5 - dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidi- gen können. Die Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. Denn die vom Landgericht bei der Bemessung der Jugend- strafe in den Vordergrund gestellten Belange eines gerechten Schuldausgleichs und erzieherischer Erfordernisse werden von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 7