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Entscheidung

VII ZB 47/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 47/10 vom 20. August 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Antrag der Schuldner auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO wird zurückge- wiesen. Gründe: 1. In Verfahren mit Anwaltszwang wird der Partei gemäß § 78b Abs. 1 ZPO auf ihren Antrag ein Notanwalt beigeordnet, wenn sie einen zu ihrer Ver- tretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Gehörsrüge, für deren Erhebung die Schuldner die Beiordnung eines Notanwalts beantragen, hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie wäre bereits unzulässig, weil die Rechtsverteidigung der Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren Erfolg hatte und sie dementsprechend durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2012 nicht beschwert sind. Der Se- nat hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er sich gegen die Zu- rückweisung seines Antrages auf Umschreibung des Räumungstitels in erster und zweiter Instanz wendet, zurückgewiesen. Eine Beschwer der Schuldner ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorgenannten Beschluss auf die für den Gläubiger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG eröffnete Möglichkeit hingewiesen ist, 1 2 - 3 - unter den dort genannten Voraussetzungen die Räumung und Herausgabe des von den Schuldnern innegehaltenen Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im Übrigen wäre einer Gehörsrüge auch in der Sache kein Erfolg be- schieden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Anspruch der Schuldner auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat das tatsäch- liche Vorbringen der Schuldner zur Kenntnis genommen und bei seiner Ent- scheidung berücksichtigt. Dass die Schuldner meinen, neue Tatsachen vorbrin- gen zu können, vermag den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht zu rechtferti- gen. 2. Der Senat versteht das Begehren der Schuldner dahin, dass sie ledig- lich auf Beiordnung eines Notanwalts für eine derzeit nur beabsichtigte Gehörs- rüge antragen. Die Einlegung einer Gehörsrüge kann in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen dort zugelassen Rechtsanwalt erfolgen 3 4 - 4 - - § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Vor diesem Hintergrunde ist nicht davon auszuge- hen, dass sie selbst eine Gehörsrüge haben einlegen wollen, die dann gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden müsste. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 212 C 172/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2010 - 65 T 177/09 -