Leitsatz
VIII ZR 378/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 355; EGBGB Art. 245; BGB-InfoV § 14 Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2011 wird zu- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die Beklagte nach fristlo- ser Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages auf Zahlung restlicher Lea- singraten und Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien schlossen am 2./10. November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen anschließend in Vollzug gesetzten Leasingvertrag über einen PKW A. . Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt. Nachdem ab Juni 2009 die mit 640 € monatlich vereinbarten Leasingraten ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 3. September 2009 fristlos und 1 2 - 3 - verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. Die Beklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung. Die Klägerin beansprucht für rückständige Leasingraten, einen Restwert- ausgleich sowie Sicherstellungskosten die Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Beru- fungsgericht beschränkt auf den Grund des Anspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Re- visionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin, die den Leasingvertrag auf Grund des Verzugs der Beklag- ten mit der Zahlung der Leasingraten wirksam gekündigt habe, stünden sowohl die beanspruchten Leasingraten als auch der nach Maßgabe der Leasingbe- dingungen zutreffend ermittelte Restwertausgleich und der Ersatz der angefal- lenen Sicherstellungskosten zu. An dem Bestand des Vertrages habe der von der Beklagten erklärte Widerruf nichts geändert, weil die Widerrufsfrist am 22. Februar 2010 abgelaufen gewesen und der Widerruf deshalb nicht wirksam sei. Denn ein Widerrufsrecht, das sich zumindest aus §§ 500, 495, 355 BGB aF ergeben habe, habe die Beklagte am 22. Februar 2010 nicht mehr wirksam ausüben können, weil die ihr erteilte Widerrufsbelehrung, auch wenn sie den 3 4 5 6 - 4 - Anforderungen des § 355 BGB aF nicht voll gerecht geworden sei, die Wider- rufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahre 2006 in Lauf gesetzt habe. Zwar sehe die Widerrufsbelehrung, bei der die Klägerin exakt den damaligen Text der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB- InfoV in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung verwandt habe, zum Lauf der Widerrufsfrist lediglich vor, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Beleh- rung" beginne, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzu- reichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn sich der Unternehmer der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV bediene und sie wörtlich und vollständig übernehme. Art. 245 EGBGB habe als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverord- nung auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte Musterbelehrung ge- deckt, bei der der Fehler - wie hier - nur geringfügig sei und den Rahmen der durch die Musterbelehrung erstrebten Typisierung nicht überschritten habe. Zumindest könne sich die Klägerin auf den durch die BGB-Informations- pflichten-Verordnung und deren § 14 begründeten Vertrauenstatbestand beru- fen, wenn und soweit sich die falsche Belehrung - wie vorliegend - tatsächlich nicht ausgewirkt habe. Denn die Beklagte, die allenfalls von einem Beginn der Widerrufsfrist mit der noch im Jahre 2006 erfolgten Übergabe oder Zulassung des Fahrzeugs habe ausgehen können, habe zu keinem Zeitpunkt vor der Kün- digung des Vertrages im Jahre 2009 Anstalten gemacht, den Vertrag zu wider- rufen; ebenso wenig habe sie behauptet, im Laufe des Jahres 2006 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin einen Widerruf beabsichtigt zu haben. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 7 - 5 - Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten wirksam gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 der Leasingbedingungen gekündigt hat und dass sie das Leasingfahrzeug anschließend im Einklang mit Abschnitt XV der Leasingbedingungen verwertet und abgerechnet hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht die Wi- derrufserklärung der Beklagten zu Unrecht als verspätet angesehen habe. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanz- dienstleistungen vom 2. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3102; im Folgenden: BGB- InfoV]) genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Zu einer solchen Abweichung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Musterbelehrung berufen. Hiermit kann die Revision indessen nicht durchdringen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr erteil- ten Widerrufsbelehrung vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Gesetzlichkeitsfiktion stützen, so dass ihre Belehrung danach als ordnungsge- mäß gilt und die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung am 22. Februar 2010 abgelaufen war. 1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Ge- setzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB- Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fas- sung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deut- lichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsicht- lich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist 8 9 - 6 - frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderli- chen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frü- hestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15). Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Wider- rufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemä- ßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtli- nie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgabe- recht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bür- gerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. 2. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrit- ten, ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die in Bezug genommene Musterbeleh- rung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächti- gungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die ge- 10 11 - 7 - setzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßig- keit der Musterbelehrung auswirken kann. a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF, der die Ermächtigung enthält, Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher unter anderem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, dass die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach Zweckmäßigkeitserwägungen sollte herabsetzen dürfen. Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit der Musterbelehrung bezweckter Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung (OLG Schleswig, OLGR 2007, 929, 931; OLG Jena, Urteil vom 28. September 2010 - 5 U 57/10, juris Rn. 69 f.; vgl. auch Münch- KommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 57; jeweils mwN; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2003, Art. 245 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 495 Rn. 35). Die gegenteilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung da- hin, dass dem Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den Um- fang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimm- ten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6; Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 [zu § 14 Abs. 4 BGB-InfoV]). Sie will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausgehenden Schutzwirkungen lediglich dann versagen, wenn sich ein Mangel 12 13 - 8 - der Belehrung im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2009, 849; Palandt/Grüneberg, aaO; AnwK- BGB/Ring, 2005, § 14 BGB-InfoV Rn. 12). b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufs- belehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ver- wendet hat. Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbe- lehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt. aa) Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Be- gründung (BT-Drucks. 14/7052, S. 208): "Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "Informationslast", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabding- bar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Wider- rufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinfor- mationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbrau- cher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt 14 15 - 9 - und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung…" bb) Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auf- trag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsge- mäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleis- ten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestal- tungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu verein- fachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetz- lichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierun- gen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungs- spielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verord- nungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, näm- lich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Wider- rufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr 16 - 10 - dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 22.02.2011 - 4 O 248/10 D - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 9 U 52/11 -