Entscheidung
5 StR 311/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 311/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 17. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos- tenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Angeklagten vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. am 29. Mai 2012 erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die vom Angeklagten ge- fertigten Anlagen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, deren Inhalt zum Verständnis der Verfahrensrügen unerlässlich ist, der Niederschrift nicht bei- gefügt, geschweige denn in diese argumentativ eingearbeitet waren (vgl. da- zu BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585 mwN). Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. Dezem- ber 2008 konnten bereits deshalb nicht gemäß § 55 StGB in die Verurteilung einbezogen werden, weil in jenes Urteil eine Freiheitsstrafe von acht Mona- - 3 - ten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 2. August 2007 einbezo- gen worden war, das Zäsurwirkung entfaltete. Die Kostenentscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Die vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. abgegebe- nen Stellungnahmen des Angeklagten vom 5. Juli 2012 und 30. Juli 2012 lagen vor. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay